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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Versetzung eines Landeslehres ist, dass das Disziplinarerkenntnis, mit dem der Verlust der schulfesten Stelle ausgesprochen worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Nur dann kann rechtens von einem "ausgesprochenen Verlust" einer schulfesten Stelle gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090086.X01Im RIS seit
13.10.2005