1 Die Revisionswerberin schloss am 19. Dezember 2005 mit der J-AG einen Sacheinlage- und Einbringungsvertrag ab. Aufgrund dieser Vereinbarung brachte die Revisionswerberin ihre Forderungen gegenüber der J-AG in Höhe von 9,913.900 EUR als Sacheinlage in die J-AG ein und erhielt dafür 6,400.000 junge Aktien mit einem Nennwert von jeweils 1 EUR. 2 Für diesen Vorgang wurde ausgehend vom Wert der Gegenleistung in Höhe von 6,400.000 EUR die Gesellschaftsteuer mit 64.000 EUR im Rah... mehr lesen...
Die vier Beschwerdeführer sind je zu einem Viertel testamentarische Erben ihres am 16. Dezember 1993 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein 30 % Kommanditanteil des Erblassers an der Mayr & Co Bauwarenvertriebsgesellschaft. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (im Folgenden kurz: Finanzamt) legte der Festsetzung der Erbschaftssteuer unter anderem einen Wert des Betriebsvermögens in Höhe von S 6,338.233,-- zu Grunde. In den dagegen erhobenen Berufungen ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;BewG 1955 §57 Abs1;ErbStG §19 Abs1;HGB §120;HGB §167; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/16/0441 99/16/0443 99/16/0442
Rechtssatz: Das so genannte Verrechnungskonto, vielfach auch Separatkonto oder Privatkonto genannt, beinhaltet nach herrschen... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, ist neben anderen Personen Erbin nach ihrem am 30. Mai 1974 ohne letztwillige Anordnung verstorbenen Vater, der Alleininhaber eines nichtprotokollierten Maurermeisterbetriebes war. Im Zug eines am 15. Dezember 1975 zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Geschwistern abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens wurde vereinbart, die Beschwerdeführerin werde von ihrer Mutter und ihrem Bruder Johann (in der Folge nur: Mutter bzw ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §1478;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Verjährung der grundbücherlich sichergestellten, auf ein Erbteilungsübereinkommen zurückgehenden Forderung des AbgPfl richtet sich nach § 1478 ABGB. Schlagworte Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentli... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 1 Stammrechtssatz Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umst... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Bewertung einer Kapitalforderung des Beschwerdeführers für Zwecke der Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1989 strittig. In seiner Berufung gegen den vom Nennwert der Kapitalforderung in Höhe von S 9,312.715,68 ausgehenden Vermögensteuerbescheid zum genannten Stichtag führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Kapitalforderung um S 1,-- erworben und sei der Schuldner der Kapitalforderung mit S 6,8 Mio übers... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/23 92/15/0065 1 Stammrechtssatz Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begr... mehr lesen...
In den Vermögensteuererklärungen je zum 1. Jänner 1986, 1987 und 1988 wies der Beschwerdeführer unter den anderen Kapitalforderungen die Position "Verrechnungskonto HT in T-GmbH" mit S 8,587.576,-- (1986) S 9,057.602,70 (1987) und S 7,828.097,-- (1988) und die Position "Verrechnungskonto IT in T-GmbH" (betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers) mit S 425.164,-- (1986), S 432.769,-- (1987) und S 582.769,-- (1988) aus. Bei der Festsetzung der Vermögensteuer für die Jahre 1986 bis 198... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/23 92/15/0065 3 Stammrechtssatz Die Uneinbringlichkeit einer Forderung läßt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/03 Steuern vom Vermögen33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;EStG 1972 §6;EStG 1988 §6;VermStG §4 Abs1;
Rechtssatz: Die Bewertung einer Forderung in der Steuerbilanz, die der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird, ist für die Bewertung derselben Forderung bei der Bemessung der Vermögensteuer nicht bindend. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Ist - nach den Verhältnissen am Stichtag - zweifelhaft, ob eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann, so ist dies ein Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwertes begründet. Wann eine Kapitalforderung als zweifelhaft anges... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Der Ansatz einer Verbindlichkeit im Nennwert im Rechenwerk des Schuldners ist nicht aussagekräftig; denn der Schuldner kann seine Schuld dauch dann in voller Höhe ansetzen, wenn dieselbe vom Standpunkt des Gläubigers aus als nicht vollwertig, ja sogar als unei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Die Unsicherheit bzw Uneinbringlichkeit einer Forderung tritt im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auch ohne rechtsgeschäftliches Handeln von Gläubiger und Schuldner (Verzicht, Schenkung, Vergleich, usw) ein. ... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/23 92/15/0065 1 Stammrechtssatz Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begr... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/23 92/15/0065 2 Stammrechtssatz Für teilweise einbringliche Forderungen sind lediglich die voraussichtlich einbringlichen Beträge anzusetzen. Für die Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist, sind die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem Stic... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der beschränkt vermögensteuerpflichtig ist, beteiligte sich im Jahr 1979 mit einer Einlage von 9,5 Mio S als echter stiller Gesellschafter an einer inländischen GmbH, deren Betriebsgegenstand insbesondere der Forst- und Agrarflug war. Nach dem (zumindest) in den Jahren 1979 bis 1984 geltenden Gesellschaftsvertrag sollte der Beschwerdeführer vom Gewinn der GmbH einen Betrag entsprechend einer 15 %igen Verzinsung seines eingebrachten Gesellschaftskapitals erhalten.... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind so... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Für teilweise einbringliche Forderungen sind lediglich die voraussichtlich einbringlichen Beträge anzusetzen. Für die Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist, sind die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, können zwar bei der Bewertung berücksichtigt we... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §13;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2;
Rechtssatz: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung läßt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin unmögli... mehr lesen...
W.Sch. war durch den Konkurs der Allgemeinen Wirtschaftsbank AG (AWB) vermögenslos geworden; deswegen führte er gegen die Republik Österreich Amtshaftungsprozesse wegen Nichterfüllung der bankaufsichtsbehördlichen Pflichten beim Landesgericht für ZRS Wien. Der Klagsbetrag zu 40 b Cg n1/80 betrug (laut Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) S 61.000,--; zu 40 b Cg n2/80 wurden S 10,980.196,-- eingeklagt. Im Jahre 1982 schloß W.Sch. mit Dkfm. Dr. M. eine Vereinbaru... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0050 E 12. Oktober 1989 RS 1 Stammrechtssatz Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umst... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 245;
Rechtssatz: Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs 1 BewG sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (Hinweis E VS 23.4.1974, 1093/73, VwSlg 4677 F/1974). Solche besonderen Umstände liegen zB d... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 172;
Rechtssatz: Herzinfakt und Schlaganfall, die den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhänder-GmbH zur Kanzleiübergabe und zur Abtretung der Geschäftsanteile zwingen, sind allein keine Tatsachen, die eine vom Nennwert abweichende Bewertung der Darlehensforderung des Wirtschaf... mehr lesen...