Norm: FBG §24HGB §106HGB §108UGB §107 Abs1UGB §161 Abs2
Rechtssatz: Die alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft. Entscheidungstexte 6 Ob 328/98y Entscheidungstext OGH 25.02.19... mehr lesen...
Norm: HGB §107HGB §108UGB §107 Abs1UGB §161 Abs2
Rechtssatz: Es besteht eine öffentlich - rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt. Entscheidungstexte 6 Ob 4/94 Entscheidungstext OGH 20.01.1994 6 Ob 4/94 ... mehr lesen...