Norm
FBG §24Rechtssatz
Gelingt es den von der Androhung einer Zwangs(Beuge)strafe betroffenen Kommanditist:innen einer KG, begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beitritts einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zu argumentieren, ist das gegen sie zwecks Erzwingung ihrer öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht (§§ 107 Abs 1, 161 Abs 2 UGB) betreffend den Stand der Gesellschafter:innen geführte Zwangs(Beuge)strafverfahren einzustellen. Das korrespondierende Eintragungsbegehren der übrigen Gesellschafter:innen ist dann mangels Unterfertigung durch alle Gesellschafter:innen abzuweisen. Die antragstellenden Gesellschafter:innen sind gegen die Einstellung des Zwangs(Beuge)strafverfahrens nicht rekurslegitimiert.Gelingt es den von der Androhung einer Zwangs(Beuge)strafe betroffenen Kommanditist:innen einer KG, begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beitritts einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zu argumentieren, ist das gegen sie zwecks Erzwingung ihrer öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht (Paragraphen 107, Absatz eins, 161, Absatz 2, UGB) betreffend den Stand der Gesellschafter:innen geführte Zwangs(Beuge)strafverfahren einzustellen. Das korrespondierende Eintragungsbegehren der übrigen Gesellschafter:innen ist dann mangels Unterfertigung durch alle Gesellschafter:innen abzuweisen. Die antragstellenden Gesellschafter:innen sind gegen die Einstellung des Zwangs(Beuge)strafverfahrens nicht rekurslegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100154Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023