Norm
FBG §24Rechtssatz
Die alle Gesellschafter einer OHG treffende öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht ist - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zwingend und im Wege des Zwangsstrafenverfahrens erzwingbar. Sie besteht auch noch nach Auflösung der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111762Im RIS seit
25.02.1999Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026