Norm: ABGB §924ABGB §925
Rechtssatz: Ob im Fall einer nicht unter § 925 ABGB fallenden Krankheit als Mangel eines Sportpferds die Vermutung nach § 924 zweiter Satz ABGB infolge Unvereinbarkeit mit der Art der Sache oder des Mangels iSd §924 dritter Satz ABGB eingreift oder nicht, ist nach dem konkreten Zeitpunkt des Hervorkommens und der Art und Wurzel der jeweiligen Erkrankung zu beurteilen. Die gesetzliche Vermutung greift daher jedenfalls da... mehr lesen...
Norm: ABGB §922ABGB §923ABGB §925ABGB §932 IIa
Rechtssatz: Das bloße Vorhandensein von Viren sowie eine Minderung der Widerstandskraft bei Kälbern kann nicht als Krankheit und damit als Mangel angesehen werden, wenn es bei ordnungsgemäßer weiterer Betreuung der Tiere zu einer Erkrankung entweder gar nicht kommt oder eine solche von selbst, und ohne Behandlung abklingt. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §7ABGB §925
Rechtssatz: Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu § 925 ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (hier: keine Anwendung auf verdorbenes Fleisch). Entscheidungstexte 7 Ob 791/81 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §925ABGB §927
Rechtssatz: Zur Beweislast bei Viehmängel (Dämpfigkeit eines Pferdes). Entscheidungstexte 3 Ob 830/54 Entscheidungstext OGH 19.01.1955 3 Ob 830/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024013 Dokumentnummer JJR_19550119_OGH0002_0030OB00830_5400000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §925
Rechtssatz: Auch bei der fehlerhaften Beschaffenheit des Euters und des dadurch verursachten geringen Milchertrages handelt es sich um Viehmängel im Sinne des § 933 ABGB. Entscheidungstexte 1 Ob 817/54 Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 817/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024011... mehr lesen...
Norm: ABGB §922ABGB §925ABGB §933 II
Rechtssatz: Der Mangel der zugesagten Trächtigkeit einer Kuh begründet einen Viehmangel. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, der ein Erkennen des Mangels der zugesagten Eigenschaft mit Sicherheit gestattet (§ 933 ABGB). Entscheidungstexte 1 Ob 429/35 Entscheidungstext OGH 22.05.1935 1 Ob 429/35 Veröff: SZ 17/89 ... mehr lesen...