Norm
ABGB §922Rechtssatz
Der Mangel der zugesagten Trächtigkeit einer Kuh begründet einen Viehmangel. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, der ein Erkennen des Mangels der zugesagten Eigenschaft mit Sicherheit gestattet (§ 933 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0024172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021