RS OGH 2017/9/13 7Ob791/81, 7Ob588/87, 4Ob364/87, 9ObA221/89, 3Ob32/06m, 10ObS105/17i

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Veröffentlicht am 18.02.1982
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Rechtssatz

Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu § 925 ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (hier: keine Anwendung auf verdorbenes Fleisch).Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu Paragraph 925, ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (hier: keine Anwendung auf verdorbenes Fleisch).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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