Entscheidungen zu § 889 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 61-62 von 62

TE OGH 1951/5/23 1Ob294/51

Die Beklagte ist zu 11/16, ihr Bruder zu 5/16 Eigentümer einer Liegenschaft, die dem Kläger um den Betrag von 280.000 S verkauft werden sollte. Der Kläger hat auf den Kaufpreis zwei Zahlungen im Betrag von 80.000 S und 50.000 S an die Beklagte geleistet. Der weitere Kaufpreis hätte in zwei weiteren Raten geleistet werden sollen. Nach Bezahlung der genannten zwei ersten Raten kam es zum Storno des Verkaufes, für dessen Bewilligung der Kläger einen Betrag von 14.000 S bezahlen sollte. D... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.05.1951

RS OGH 1951/5/23 1Ob294/51, 1Ob263/67, 7Ob228/71

Norm: ABGB §889ABGB §891
Rechtssatz: Sind bei Abschluß eines Vertrages auf einer Seite mehrere Personen beteiligt, so hat im Falle der Stornierung des Vertrages jede dieser Personen nur einen quotenmäßigen Anteil der bereits empfangenen (teilbaren) Gegenleistung zurückzustellen. Eine Solidarhaftung besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 294/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 1 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.05.1951

Entscheidungen 61-62 von 62