Begründung: Die Kläger sind jeweils Wohnungseigentümer des Hauses Block C mit der Adresse ***** in I*****. Die gesamte Liegenschaft EZ 1491 GB ***** besteht aus drei Wohnhäusern, nämlich dem Block A *****, dem Block B ***** und Block C *****. Die Beklagte war Alleineigentümerin der Liegenschaft, hat in den 1970er Jahren die Wohnhäuser auf der Liegenschaft als Bauträgerin errichtet und an die Käufer der Wohnungseigentumseinheiten verkauft. Ihr selbst verblieben noch insgesamt 34 Wohn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** M*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter ua, Rechtsanwälte in Wi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ließ 1994 als Bauträgerin in Wien ein Gebäude errichten und hat in der Folge Eigentumswohnungen daraus abverkauft. Der Erstnebenintervenient war der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte Architekt und Bauleiter; in deren Auftrag verrichteten der Zweitnebenintervenient die Spenglerarbeiten und die Drittnebenintervenientin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Viertnebenintervenientin ist, die Zimmerman... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 3280/1, Hälfteeigentümer des Grundstücks 3040/12, Vierteleigentümer des Grundstücks 3277 und 3/16-Eigentümer des Grundstücks .878, alle GB 12114 Krems. Nach dem im Revisionsverfahren unbestritten gebliebenen und vom Berufungsgericht als unstrittig festgehaltenen Sachverhalt ist der Beklagte Hälfteeigentümer der drei letztgenannten Grundstücke (tatsächlich war der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Stre... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten erwarben im Jahr 1996 je zur Hälfte eine Liegenschaft. Im Kaufvertrag hatten die Vertragspartner vereinbart, dass die Verkäufer für eine bestimmte Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Kaufgegenstands keine Gewähr leisten, dass sie jedoch für das Bestehen einer rechtskräftigen Bau- und Benützungsbewilligung für die errichteten Baulichkeiten haften. Im Sommer 1998 stellten die Beklagten fest, dass keine Benützungsbewilligung vorliegt. Sie strengten daraufhin... mehr lesen...
Norm: ABGB §889EO §37
Rechtssatz: Bei einer von mehreren Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführten Exekution kann jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils führt. Eine Einstellung der Exekution erfolgt gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang. Ebenso ist die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibe... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ZPO §46
Rechtssatz: Unterläßt das Gericht den Ausspruch der Solidarkostenersatzpflicht, haften Streitgenossen nur nach Kopfteilen. Entscheidungstexte 3 Ob 48/95 Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 48/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058568 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §891EO §78EO §370JN §55ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetz... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Dem Antragsgegner wurde im Jahre 1957 gegen einen jährlichen, nicht wertgesicherten Bauzins von S 853,- das Baurecht auf dieser Liegenschaft eingeräumt (Baurechteinlage EZ ***** des Grundbuches *****). Mit Vertrag vom 21.12.1989 schenkte der Antragsgegner die Hälfte des Baurechtes seiner Ehegattin (verbüchert unter TZ 6048/1990). Die Antragstellerin begehrt mit dem am 18.6.1991... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §891
Rechtssatz: Eine Gesamthandforderung der Gläubiger läßt grundsätzlich keine Rückwirkung auf eine an sich teilbare Gegenleistung zu (hier: Kaufpreisschuld). Entscheidungstexte 1 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 523/92 Veröff: JBl 1992,590 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 672 KG K*****. Im März 1989 beauftragte sie eine Immobilienmaklergesellschaft mit der Vermittlung des Verkaufes dieser Liegenschaft um S 750.000. Die Liegenschaft ist 1502 m2 groß, liegt im Grünland und unterliegt einem absoluten Bauverbot; das dort befindliche ältere Holzhaus ist ohne Baugenehmigung errichtet. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 375.000 sA Zug um Zug ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erblasserin war Alleineigentümerin des Hauses Wien 12., Schlöglgasse 38. Im ersten Stock befanden sich ursprünglich zwei gesonderte Wohneinheiten (Nr. 6 ud 7), die jedoch schon 1907 zu einer Wohnung zusammengelegt wurden. Die Erblasserin hinterließ vier Kinder, darunter den Kläger. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Wohnung Nr.6/7 versiegelt. In der Folge wurde auch die Versiegelung des im Dachgeschoß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Parteien führten als Unternehmer Bauarbeiten zur Errichtung eines Gebäudes auf einer im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Liegenschaft aus. Der Auftrag hiezu wurde ihnen von den "Bauherrn, vertreten durch (es folgt der Namen der klagenden Partei)" erteilt. Die klagende Partei ist selbst Eigentümerin von Anteilen an der Liegenschaft, auf der das Gebäude errichtet wurde; auf Grund der Verfahrensergebnisse kann als unbestritten angenommen werd... mehr lesen...
Norm: ABGB §848ABGB §889ABGB §890
Rechtssatz: Aus einer ursprünglichen in Benützung gegebenen unteilbaren Sache iSd § 890 ABGB kann durch nachträgliche Teilung nicht eine teilbare Sache iSd § 889 ABGB werden, wenn dadurch die Rechtsstellung des Benützers in irgend einer Weise verschlechtert würde. Entscheidungstexte 3 Ob 521/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §848ABGB §889ABGB §890
Rechtssatz: § 848 ABGB sagt nichts darüber aus, ob die Rechte des Dritten gegenüber der Gemeinschaft Teilforderungen oder Solidarforderungen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 521/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 521/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013876 ... mehr lesen...