Norm
ABGB §889Rechtssatz
Sind bei Abschluß eines Vertrages auf einer Seite mehrere Personen beteiligt, so hat im Falle der Stornierung des Vertrages jede dieser Personen nur einen quotenmäßigen Anteil der bereits empfangenen (teilbaren) Gegenleistung zurückzustellen. Eine Solidarhaftung besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017299Dokumentnummer
JJR_19510523_OGH0002_0010OB00294_5100000_001