Begründung: Im Jänner 2004 fuhr der Kläger anlässlich eines Wettbewerbsgewinns nach Olten, Schweiz, wo ihm von der C***** GmbH im Rahmen eines Beratungsgesprächs das gegenständliche Timesharing-Produkt empfohlen wurde. Die C***** GmbH vermittelt als Maklerin Ferienwohnrechte verschiedener Anbieter, ua auch der Beklagten. Zu diesem Zweck stehen ihr bereits mit Firmenstampiglie versehene Vertragsformulare der Beklagten zur Verfügung, die sie im Fall einer erfolgreichen Vermittlung a... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bekämpft in dritter Instanz den im November 2003 anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung abgeschlossenen Scheidungsvergleich - der die Vermögensverhältnisse der Streitteile auch hinsichtlich Ehewohnung und ehelichem Gebrauchsvermögen regelt - nur mehr hinsichtlich der darin vereinbarten (wertgesicherten) Unterhaltsleistung von 2.750 EUR monatlich (im März 2008 rund 2.870 EUR) wegen Sittenwidrigkeit; er begehrt deren Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Aufhebung des mit dem beklagten Schulverein für ihre Tochter Nora H***** geschlossenen Schulvertrags, die Rückzahlung von 6.849,60 EUR sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Klägerin sei bei Abschluss des Schulvertrags in einem wesentlichen Irrtum befangen gewesen, der durch das Verhalten der Beklagten und der Direktorin der Schule veranlasst worden sei. Die Beklagte habe in objektiv unrichtiger Weise damit geworben, dass de... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 EABGB §929ABGB §932 I
Rechtssatz: Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus. Entscheidungstexte 8 Ob 98/08g Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 98/08g Beis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verkaufte dem ihm seit langem gut bekannten Kläger am 2. 4. 2007 um 9.000 EUR einen PKW. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er brachte vor, den Vertrag wegen List, Irrtums und Verkürzung über die Hälfte anzufechten. Der PKW sei tatsächlich weniger als 4.500 EUR wert gewesen. Der Beklagte habe ihm wesentliche, die Betriebs- und Verkehrssicherheit ausschließende Mängel im Zus... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 FABGB §932 VIIaABGB §934JN §1 DVi1MRG §37 Abs1
Rechtssatz: Für vertragliche Ansprüche wie laesio enormis, Irrtumsanfechtung beziehungsweise Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände, dessen Eigenschaft als Schein- oder Umgehungsgeschäft zur Verdeckung einer unzulässigen Ablöseforderung der Mieter gar nicht behauptet, bleibt der streitige Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte... mehr lesen...