Entscheidungen zu § 863 ABGB

Verwaltungsgerichtshof

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RS VwGH Erkenntnis 1987/07/02 87/09/0034

Rechtssatz: Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist nur ein Arbeitsvertrag. Stützt sich die Arbeitspflicht auf ein anderes Rechtsverhältnis, so kommt Arbeitsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann für Dienste NAHER VERWANDTER die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern sie im Haushalt, im Gewerbe bzw in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß die Familiendienste... mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Erkenntnis | 02.07.1987

RS Vwgh 1986/10/29 85/11/0126

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §1153; ABGB §863; IESG §1 Abs1; ABGB § 1153 heute ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 863 heute ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.10.1986

RS Vwgh 1986/9/15 84/08/0188

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ABGB §863;ASVG §4 Abs2;
Rechtssatz: Nach den privatrechtlichen Grundsätzen (§ 863 ABGB) kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, die mit Überlegung aller Umstände, d.h. weniger aus bestimmten Worte... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.09.1986

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