Norm: ABGB §810 Abs1ABGB §816
Rechtssatz: Mehreren Erben steht grundsätzlich ein gemeinschaftliches Widerrufsrecht bezüglich einer ihnen „unangenehmen Nachlassverwaltung" zu, ohne dass es eines gesonderten Enthebungsbeschlusses durch das Abhandlungsgericht bedürfte. Entscheidungstexte 2 Ob 1/08y Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 1/08y Veröff: SZ 2008/25 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG 2005 §171AußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn... mehr lesen...
Begründung: Anna M*** verstarb am 1. Oktober 1986 unter Hinterlassung eines eigenhändigen Testamentes vom 6. August 1986, mit dem sie Elisabeth S*** zur Alleinerbin einsetzte. Als gesetzliche Erben kommen nach der Aktenlage eine in Ungarn lebende Schwester der Erblasserin namens Ferencne F*** und die Kinder zweier weiterer vorverstorbener Geschwister der Erblasserin in Betracht; die Anschriften dieser Personen wurden erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bekannt. Elisabeth S... mehr lesen...
Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG §127 Abs2AußStrG §145 AAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Der Anspruch der Erben, der sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen hat, auf Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ist von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig. Eine vor Rechtskraft der Verfügung, durch welche dem Testamentserben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, abgegebene widersprechende Erbserklärung einer anderen Person führt ... mehr lesen...