Begründung: Der am 22. 11. 2005 verstorbene Erblasser hinterließ seine beiden Söhne Ing. J***** und Mag. K*****. In seinem Testament vom 3. 11. 1995 hatte er seinen Sohn K***** sowie dessen Söhne M***** und E***** zu den Erben seines Vermögens bestimmt und die Enterbung seines Sohnes J***** angeordnet. Letzterer sei gegen ihn mit einer falschen und verleumderischen Strafanzeige vorgegangen. In der Folge wurde der enterbte Sohn (ua) wegen des gegen seinen Vater gerichteten, mit Freih... mehr lesen...
Begründung: Die Tochter des 2008 verstorbenen Erblassers hatte in einem notariellen Erbverzichtsvertrag im Jahr 1991 einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben. Im Hinblick darauf wurde sie dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen. Das Erstgericht hat die Verlassenschaft der Witwe als Testamentserbin eingeantwortet. Über Rekurs der Tochter hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung unter Beiziehun... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs2
Rechtssatz: § 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schen... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung des Anrechnungsrechtes eines Kindes, daß bei der Schenkung irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden war. Daher können auch Kinder des Erblassers die Anrechnung verlangen, die bei der Schenkung noch gar nicht gelebt haben. Entscheidungstexte 1 Ob 510/96 Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 510/96 Veröff: SZ 69/58 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist das einzige leibliche Kind des am 19.12.1984 verstorbenen Gottfried R*****. Die Erstbeklagte war dessen Lebensgefährtin, die Drittbeklagte dessen Schwester und die Zweitbeklagte die Tochter der Drittbeklagten. Gottfried R***** hinterließ seinen Nachlaß mit Testament den drei Beklagten zu gleichen Teilen. Ein Wahlkind des Erblassers hat mit Erbrechtsvertrag vom 31.1.1984 auf sein Erbrecht verzichtet. Weitere Noterben sind nicht vorhanden. Der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien, die Erstbeklagte, der Drittbeklagte und der Fünftbeklagte sind Kinder, der Zweitbeklagte und die Viertbeklagte sind Schwiegerkinder des am 13. August 1985 verstorbenen Jakob V***, der mit Testament vom 13. Jänner 1983 die klagenden Parteien zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Hauptinventar betrugen die Aktiven S 454.942,16, die Passiven S 189.705,32, der reine Nachlaß sohin S ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die Kinder des am 11.Juli 1973 vorverstorbenen Dipl.-Ing. Peter C***. Dieser und der Zweitbeklagte sind die Söhne des Robert C***, der am 22.Juli 1980 starb. Der Erblasser hinterließ auch noch seine Witwe Barbara C***, die aus dem wechselseitigen Testament vom 11.November 1973 zur Alleinerbin berufen war. Sie übertrug mit Notariatsakt vom 27.April 1982 dem Zweitbeklagten das ihr nach dem Erblasser angefallene Erbrecht mit allen Aktiven und Pass... mehr lesen...
Norm: ABGB §764ABGB §785 Abs2ABGB §785 Abs3ABGB idF ErBRÄG 2015 §782ABGB idF ErbRÄG 2015 §783
Rechtssatz: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin ist die außereheliche Tochter der am 23. Oktober 1971 ohne Hinterlassung von Vermögen verstorbenen Aloisia R; die Beklagte ist die Tochter der Klägerin. Aloisia R und ihr Ehegatte Franz R haben mit Übergabsvertrag vom 7. September 1967 ihre Liegenschaft EZ X im Ausmaße von 3277 m2 unter Zugrundelegung eines Übernahmspreises von 200.000 S an die Beklagte übertragen. Die Klägerin behauptet, die Besitzübergabe beinhalte eine verschleierte Schenkung, und verlangt, daß diese b... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs2
Rechtssatz: Das Enkelkind ist nicht pflichtteilsberechtigt iS dieser Gesetzesstelle, solange der vom Erblasser abstammende Elternteil noch lebt. Daher ist bei der Berechnung des Pflichtteiles der Tochter eine Schenkung des Erblassers an das von dieser Tochter abstammende Enkelkind nicht zu berücksichtigen, wenn die Schnkung außerhalb der 2 Jahresfrist bewirkt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs3ABGB §956
Rechtssatz: Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (§ 2325 III BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, § 531 §§ 594, 595, Weiß in Klang 2 III, 914). Entscheidung... mehr lesen...
Ferdinand K. war in erster Ehe mit Anna, geb. Sch., verheiratet. Diese Ehe wurde am 29. Oktober 1920 von Tisch und Bett geschieden; aus ihr stammen die Klägerin (geb. 17. Oktober 1906) und ihre Schwester Theresia F. (geb. 18. Jänner 1903). In zweiter Ehe war Ferdinand K. seit 27. Mai 1929 mit Katharina, geb. D. verheiratet; diese Ehe blieb kinderlos. Katharina K. starb am 9. September 1956; Ferdinand K., der am 18. März 1957 wegen Geistesschwäche voll entmundigt worden war, starb am 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §785 Abs2
Rechtssatz: § 785 Abs 2 letzter Satz ABGB gilt auch bei Auflösung der Ehe durch den Tod des beschenkten Gattenteiles ( Erweiterung des in SZ 19/290 ausgesprochenen Rechtssatzes ). Entscheidungstexte 8 Ob 285/63 Entscheidungstext OGH 12.11.1963 8 Ob 285/63 Veröff: SZ 36/142 = JBl 1964,262 = EvBl 1964/178 S 268 ... mehr lesen...