Norm
ABGB §785 Abs2Rechtssatz
§ 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wird im Gesetz nicht erwähnt. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121386Im RIS seit
14.10.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013