RS OGH 2006/9/14 6Ob154/06z, 2Ob186/10g

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Norm

ABGB §785 Abs2

Rechtssatz

§ 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. Das Erfordernis einer Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten im Zeitpunkt der Schenkung wird im Gesetz nicht erwähnt. Die Ehegattin des Erblassers ist daher berechtigt, die Anrechnung auch jener Schenkungen zu verlangen, die der Erblasser vor Inkrafttreten des ErbRÄG 1978, somit zu einem Zeitpunkt gemacht hatte, zu dem der Ehegatte noch nicht pflichtteilsberechtigt war. Voraussetzung der Anrechnung in einem solchen Fall ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/06z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 154/06z
    Veröff: SZ 2006/134
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    nur: § 785 Abs 2 ABGB, stellt für das Anrechnungsbegehren eines Kindes darauf ab, dass die Schenkung zu einem Zeitpunkt gemacht wurde, zu dem der Erblasser ein pflichtteilsberechtigtes Kind hatte, während er dem Ehegatten das Anrechnungsrecht hinsichtlich jener Schenkungen einräumt, die während seiner Ehe mit dem Erblasser erfolgten. (T1)
    nur: Voraussetzung der Anrechnung im Fall der Ehegattin ist, dass die Schenkung während aufrechter Ehe erfolgte und die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht ist. (T2); Veröff: SZ 2011/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121386

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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