Norm: ABGB §585ABGB §722
Rechtssatz: RG 26.5.1943, VII 14/43 Die Aufrechterhaltung eines wegen Formmangels ungültigen schriftlichen Testamentes als mündliche letztwillige Verfügung ist nur dann unzulässig, wenn der Erblasser auf die Innehaltung der Form Gewicht gelegt hat und nur ein schriftliches Testament errichten wollte. Vernichtet der Erblasser, das schriftliche Testament, das er trotz seiner Formmängel für gültig gehalten hat, so wird dam... mehr lesen...
Norm: ABGB §585
Rechtssatz: RG 4.9.1939, VIII 250 Die Testamentszeugen müssen während der ganzen Zeit der Erklärung des Erblassers anwesend sein. (Es genügt also nicht, daß sie die Erbseinsetzung, nicht aber die Erklärung des Erblassers über Vermächtnisse hören). Veröff: DREvBl 1940/6 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105019 Dokumentnummer JJR_19390904_RG000... mehr lesen...
Norm: ABGB §585
Rechtssatz: Zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes ist erforderlich, dass der Erblasser die Absicht hat, vor den anwesenden Zeugen seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen. Die Zeugen müssen nicht eigens zur Testamentserrichtung herbeigerufen worden sein; sie müssen aber der Erklärung des letzten Willens in dem Bewusstsein ihrer Zeugeneigenschaft beiwohnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §585AußStrG §122
Rechtssatz: Die auf Grund der vor drei Zeugen abgegebenen Erklärung des Erblassers, daß alle Sachen der Frau gehören, von dieser überreichte Erbserklärung ist anzunehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 472/24 Entscheidungstext OGH 25.06.1924 2 Ob 472/24 SZ 6/227 7 Ob 235/64 Entscheidungstext OGH 16.09.1964... mehr lesen...
Norm: ABGB §581ABGB §585
Rechtssatz: Zu §§ 581, 585 ABGB. Entscheidungstexte 3 Ob 913/23 Entscheidungstext OGH 18.12.1923 3 Ob 913/23 Veröff: SZ 5/317 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0015395 Dokumentnummer JJR_19231218_OGH0002_0030OB00913_2300000_001 mehr lesen...