RS OGH 1939/9/4 8RG250/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 04.09.1939
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Norm

ABGB §585

Rechtssatz

RG 4.9.1939, VIII 250

Die Testamentszeugen müssen während der ganzen Zeit der Erklärung des Erblassers anwesend sein. (Es genügt also nicht, daß sie die Erbseinsetzung, nicht aber die Erklärung des Erblassers über Vermächtnisse hören).

Veröff: DREvBl 1940/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105019

Dokumentnummer

JJR_19390904_RG00002_0080RG00250_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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