Norm
ABGB §585Rechtssatz
RG 4.9.1939, VIII 250
Die Testamentszeugen müssen während der ganzen Zeit der Erklärung des Erblassers anwesend sein. (Es genügt also nicht, daß sie die Erbseinsetzung, nicht aber die Erklärung des Erblassers über Vermächtnisse hören).
Veröff: DREvBl 1940/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105019Dokumentnummer
JJR_19390904_RG00002_0080RG00250_3900000_001