Norm: ABGB §540
Rechtssatz: Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 271/53 Entscheidungstext OGH 18.05... mehr lesen...
Die Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G. als Standgericht vom 4. August 1936 wegen Verbrechen des bestellten Gattenmordes nach den §§ 5, 134, 135 Z. 1 und 3 StG., begangen an ihrem Ehegatten Josef F. d. Ä., und wegen Verbrechens nach § 85 lit. a StG. zum Tode verurteilt; die Todesstrafe wurde am 4. August 1936 durch einen Gnadenakt des Bundespräsidenten in die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers umgewandelt, die die Beklagte derzeit verbüßt. Im Verlass... mehr lesen...
Norm: ABGB §540
Rechtssatz: Personen, die gegen den Vater des Erblassers, nicht aber gegen diesen selbst ein Verbrechen begangen haben, sind nicht erbunwürdig i. S. des § 540 ABGB., mögen auch durch das Verbrechen privatrechtliche Interessen des Erblassers, wie Unterhaltsansprüche, berührt worden sein. Entscheidungstexte 3 Ob 17/51 Entscheidungstext OGH 17.01.1951 3 Ob 17/51 ... mehr lesen...
Die Ehe der beiden Streitteile war im Jahre 1946 gemäß § 49 EheG. geschieden und dem Ehemann eine Unterhaltsleistung an die geschiedene Gattin mit Urteil aufgetragen worden. Der geschiedene Ehemann stellte nunmehr das Klagebegehren, festzustellen, daß der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Gattin verwirkt sei, weil sie sich schwere Verfehlungen im Sinne des § 74 EheG. habe zuschulden kommen lassen. Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens, das Berufungsgericht änderte ... mehr lesen...