Norm
ABGB §540Rechtssatz
Personen, die gegen den Vater des Erblassers, nicht aber gegen diesen selbst ein Verbrechen begangen haben, sind nicht erbunwürdig i. S. des § 540 ABGB., mögen auch durch das Verbrechen privatrechtliche Interessen des Erblassers, wie Unterhaltsansprüche, berührt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0014981Dokumentnummer
JJR_19510117_OGH0002_0030OB00017_5100000_001