RS OGH 1953/5/18 3Ob271/53 (3Ob272/53), 7Ob43/07k, 6Ob286/07p

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Veröffentlicht am 18.05.1953
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Norm

ABGB §540

Rechtssatz

Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 271/53
    Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 271/53
    Veröff: JBl 1954,174
  • 7 Ob 43/07k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
    nur: Das Verbrechen muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein. (T1); Veröff: SZ 2007/48
  • 6 Ob 286/07p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
    Auch; Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T2); Veröff: SZ 2008/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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