Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft. Im März 2001 zogen sie mit dem 1998 geborenen gemeinsamen Kind in eine Wohnung des Beklagten ein. Sofern der Beklagte in Wien war, hielt er sich in dieser Wohnung auf. Im Herbst 2001 traten in der Beziehung der Streitteile Probleme auf. Im Dezember 2001 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs über die Schenkung seiner nur der Zusage der
Begründung: von Wohnungseig... mehr lesen...
Norm: ABGB §524
Rechtssatz: Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts. Entscheidungstexte 3 Ob 101/01a Entscheidungstext OGH 30.08... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §524nö FLG §25
Rechtssatz: Erfolgt die Abschreibung und Zuschreibung einer Teilfläche nicht im Rahmen des im niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz geregelten Zusammenlegungsverfahrens, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages, so findet § 25 dieses Gesetzes auf einen Servitutsweg, soweit er über diese Teilfläche führt, keine Anwendung, und kommt es daher nicht zum Erlöschen dieser ersessenen offe... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §524ABGB §1444
Rechtssatz: Fruchtgenuß erlischt durch Verzicht des Berechtigten. Entscheidungstexte 5 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 (Hofmeister,159) 1 Ob 302/97m Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m Veröff: SZ 71/30 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §524GBG §51
Rechtssatz: Der Verzicht des Fruchtnießers auf sein Fruchtgenußrecht kann ohne Zustimmung desjenigen, auf den das Fruchtgenußrecht der Ausübung nach bücherlich übertragen wurde, nicht verbüchert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 ( Hofmeister, 159 ) ... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S***** mit dem Haus D*****gasse 10 wurde im Jahr 1958 Wohnungseigentum begründet. Zur Zeit bestehen 10 Wohnungseigentumsobjekte von denen zwei derselben Teilhaberin gehören, eine im Wohnungseigentum von Ehegatten steht und eine dem Betrieb einer Gastwirtschaft gewidmet ist. Der Antragstellerin steht auf Grund eines Vertrages vom 2. 3. 1955 das Fruchtgenußrecht an Teilen der Liegenschaft, und zwar am Gastwirtschaftsvorg... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau Maria S*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 24 KG Weichstetten, zu der unter anderem die Grundstücke 1081 Weg, 1085/3 Weg, und 1082 Weg gehören. Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 KG Weichstetten, die unter anderem die Grundstücke 1085/1 und 1085/2 je Weg umfaßt. Der Kläger behauptet, die Dienstbarkeit des Wegerechtes über die Grundstücke der Beklagten 1085/1 und 1085/2 e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 155 KG Wachsenberg mit dem Grundstück 1243/4. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 107, zu der unter anderem das an das Grundstück der Kläger angrenzende Grundstück 1243/1 gehört. Die Streitteile haben ihre Grundstücke von Friederike und Andreas G*** gekauft. Die Kläger behaupten, die Voreigentümer hätten ihnen anläßlich ihres Bauansuchens das Fahrrecht über das Grundstück 1243/1 eingeräumt. Sie begehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §524
Rechtssatz: Die Dienstbarkeit erlischt nur bei dauernder Zerstörung des dienstbaren Grundes, wie etwa durch einen Bergsturz oder ein Erdbeben, nicht auch bei vorübergehender Zerstörung. In der Regel kann jedoch bei Grund und Boden nicht von einer dauernden Zerstörung ausgegangen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 730/88 Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 730/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der bäuerlichen Liegenschaft EZ 1 KG Aich. Von der Hofstelle aus ist das Ortszentrum Aich gegenwärtig über einen asphaltierten Gemeindeweg erreichbar. Darüber hinaus hat seinerzeit auch ein davon abzweigender, etwa 410 m langer Weg (im Winter Pferdeschlittenweg), der über die Wiesengrundstücke 750/42, 631 (Eigentümer Franz und Irmgard H***), 634 (Eigentümer Josef D***), 636 (Eigentümer Augustin und Konstanzia F***) und ... mehr lesen...