Begründung: Die Klägerin und der Beklagte führten eine Lebensgemeinschaft. Im März 2001 zogen sie mit dem 1998 geborenen gemeinsamen Kind in eine Wohnung des Beklagten ein. Sofern der Beklagte in Wien war, hielt er sich in dieser Wohnung auf. Im Herbst 2001 traten in der Beziehung der Streitteile Probleme auf. Im Dezember 2001 beauftragte der Beklagte einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs über die Schenkung seiner nur der Zusage der
Begründung: von Wohnungseig... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Auf dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 4a (TZ 10839/1985) das Fruchtgenussrecht für Johann Berthold D*****, geboren 10. 8. 1937, einverleibt. An diesem Recht wiederum ist unter C-LNR 4d (TZ 3287/2004) das Pfandrecht für die E***** AG für die vollstreckbare Forderung von EUR 47.982,20 sA einverleibt. Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch begehrte die Antragstellerin unter Vorl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind die beiden Miteigentümer der Liegenschaft EZ 62 GB ***** mit der Anschrift E*****straße 11. Dieser Liegenschaft wurde das Wegegrundstück Nr. 471/1 (künftig: Weg) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 11. 2. 2002 aus der EZ 50.000 (öffentliches Gut) mit Wirkung vom 1. 3. 2002 lastenfrei zugeschrieben. Mit dem am 30. 3. 2000 rechtskräftig gewordenen Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 28. 9. 1999, 5 C 1529/96f, war die Gemeinde St. P****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das streitgegenständliche, 202 m2 große Grundstück stand von 1819 bis 1938 im Eigentum der „D***** Gemeinde". Diese ist als Gemeinschaft ortsansässiger Bauern anzusehen, welche das Grundstück seit jeher verwendeten, um Vieh zu verladen und Fahrzeuge samt deren Anhängern vorübergehend abzustellen. Eine Gebietskörperschaft „Gemeinde D*****" existierte nicht; „D*****" war seit jeher nur eine Katastralgemeinde der klagenden Gemeinde. 1938 wurde auf Grund des „Reichs... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stellten eine Wegedienstbarkeit über ihre Liegenschaften zu Gunsten der „Felder des Beklagten" außer Streit (tatsächlich wurde das herrschende Grundstück im Jahr 2000 dem Sohn des Beklagten übergeben), begehren aber die Unterlassung des Befahrens ihrer Grundstücke wegen unzulässiger Erweiterung der Dienstbarkeit nach Errichtung eines neuen Stallgebäudes. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass es nach Errichtung ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Miteigentümerin einer Liegenschaft, zu deren Gunsten das Dienstbarkeitsrecht der Durchfahrt über ein im Alleineigentum des Beklagten befindliches Grundstück grundbücherlich eingetragen ist. Eine Präzisierung dieses Durchfahrtsrechts ist weder aus dem Grundbuch noch aus den dazu gehörigen Urkunden ersichtlich. Seit längerem verhindert der Beklagte die Ausübung des Durchfahrtsrechts, indem er den Mietern seines Grundstücks gestattet, die Z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind jeweils Eigentümer einer in derselben Katastralgemeinde gelegenen Liegenschaft. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr als Eigentümerin bestimmter (herrschender) Grundstücke und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber dem Beklagten als Eigentümer eines (dienenden) Grundstücks und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf einem in der Natur bereits... mehr lesen...
Norm: ABGB §524
Rechtssatz: Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts. Entscheidungstexte 3 Ob 101/01a Entscheidungstext OGH 30.08... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und die Zweitbeklagte sind Geschwister, ihre Eltern erwarben Mitte der 50iger Jahre das Grundstück (GSt) 686/5, auf dem noch heute das nun vom Kläger bewohnte Haus steht. Die Liegenschaft des Klägers EZ 548 (im Folgenden auch nur EZ 548) mit den GSten 686/5 und 686/8 stand ursprünglich im Eigentum des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft (im Folgenden hier vereinfacht nur EZ 839), dann im Eigentum der Eltern des Klägers und der Zweitbeklagten und kam schl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Vorarlberger Weggrundstück 5700 steht im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Vorarlberger Grundstücke (GSte) 5676 (derzeit Drittbeklagte), 5677 (derzeit Kläger), 5678 (derzeit Erstbeklagter und Zweitbeklagte) sowie 5679 und 5680 und wurde mit - noch 1976 im Grundbuch umgesetzten - Umlegungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. August 1975 (im Folgenden nur Umlegungsbescheid) begründet. Nach dessen Punkt II. wurden die Abfindungsgrundstüc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer der ca 23 ha großen Liegenschaft EZ ***** mit der Bezeichnung "W*****". Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des annähernd 2 km2 großen Gutes H***** (EZ *****), das die Liegenschaft des Klägers im Norden, Westen und Süden umschließt. Über den nördlichen Teil der Liegenschaft der Klägerinnen führt der seit 1960 bestehende H*****weg, der an den von der Bundesstraße B 92 Richtung Osten führenden öffentlichen Weg Nr ***** be... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben das Eintragungsbegehren abgewiesen. Um ihre
Gründe: zu verstehen, genügt der Hinweis, dass die fraglichen Dienstbarkeiten der S***** Aktiengesellschaft im vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag sowohl als Real- als auch Personalservituten eingeräumt wurden und die Aufsandungserklärung des Dienstbarkeitsbestellers (der S***** GmbH & Co KG) beide Einverleibungen deckt. Als Grunddienstbarkeiten wurden die Rechte zu TZ 1649/00 eingetragen; die Abweis... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Die Beklagten sind Hälfteeigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** KG G*****, zu welcher auch das Grundstück Nr ***** gehört. Der Acker der Kläger hat ungefähr die Form eines Rechtecks, dessen kürzere Seite südlich, die längere Seite westlich an das Grundstück der Beklagten angrenzt. Südlich der südlichen Grenze des Grundstücks Nr ***** der Kläger ver... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Para... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erlischt eine Dienstbarkeit, wenn sie infolge Veränderungen der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn - soweit hier von Interesse - die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich wird (EvBl 1979/69; RIS-Justiz RS... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit des Fahrens mit land- und forstwirtschaftlichen Fuhren zugunsten ihrer Liegenschaft über ein im Miteigentum der Erst- und Zweitbeklagten und ein im Miteigentum der Dritt- bis Sechtsbeklagten stehendes Grundstück. Von den Erst- und Zweitbeklagten begehrte sie weiters die Beseitigung einer im Bereich des Weges errichteten Mauer. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und beha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 11 Grundbuch ***** M*****, zu welcher ua die Grundstücke 1619 Baufläche (Gebäude) und LN (= landwirtschaftlich genutzte Grundfläche), 1629 LN sowie 1613, 1614 und 1615 je Wald gehören. Gleichfalls in diesem Grundbuch scheinen unter der Einlagezahl 50.000 die Wegeparzellen 1765 und 1768/4 auf. Vom Anwesen der Beklagten besteht in der Natur eine Wegeverbindung zum Güterweg H*****graben, die in Fortsetzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ist unter anderem Eigentümer des Grundstückes 979/1 (vormals 979/3) der in EZ *****. Der Beklagte ist unter anderem Miteigentümer des im Osten an dieses Streifengrundstück anschließenden Grundstückes 979/5 der EZ *****. Der Entscheidung wird zur Veranschaulichung ein Vermessungsplan als Bestandteil angeschlossen. In der Natur verläuft westlich des Grundstückes 979/5 ein etwa 3 m breiter Weg in nordsüdlicher Richtung, der mit einem sich auf 7 m v... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da es nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird (SZ 55/30), aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache ankommt (7 Ob 637/94, 9 Ob 2020/96s), ist es nur entscheidend, daß die Kläger zumindest seit 1950, ohne den Grundeigentümer zu fragen, den strittigen Weg ungehindert befahren und daher die Grunddienstbarkeit ersessen haben.... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer einer als Grünland (Wiese) landwirtschaftlich genutzten und derzeit verpachteten Liegenschaft. Der Beklagte war Alleineigentümer der über eine Länge von 190 m im Norden anrainenden Liegenschaft mit dem GSt 713/3 Wald. Mit Schenkungsvertrag vom 26.September 1985 übertrug der Beklagte seine Liegenschaft an seine beiden Söhne, behielt sich jedoch die einverleibte Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechts vor. Noch... mehr lesen...
Norm: ABGB §481ABGB §524nö FLG §25
Rechtssatz: Erfolgt die Abschreibung und Zuschreibung einer Teilfläche nicht im Rahmen des im niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz geregelten Zusammenlegungsverfahrens, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages, so findet § 25 dieses Gesetzes auf einen Servitutsweg, soweit er über diese Teilfläche führt, keine Anwendung, und kommt es daher nicht zum Erlöschen dieser ersessenen offe... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §524ABGB §1444
Rechtssatz: Fruchtgenuß erlischt durch Verzicht des Berechtigten. Entscheidungstexte 5 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 (Hofmeister,159) 1 Ob 302/97m Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m Veröff: SZ 71/30 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §509ABGB §524GBG §51
Rechtssatz: Der Verzicht des Fruchtnießers auf sein Fruchtgenußrecht kann ohne Zustimmung desjenigen, auf den das Fruchtgenußrecht der Ausübung nach bücherlich übertragen wurde, nicht verbüchert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 114/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 ( Hofmeister, 159 ) ... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** S***** mit dem Haus D*****gasse 10 wurde im Jahr 1958 Wohnungseigentum begründet. Zur Zeit bestehen 10 Wohnungseigentumsobjekte von denen zwei derselben Teilhaberin gehören, eine im Wohnungseigentum von Ehegatten steht und eine dem Betrieb einer Gastwirtschaft gewidmet ist. Der Antragstellerin steht auf Grund eines Vertrages vom 2. 3. 1955 das Fruchtgenußrecht an Teilen der Liegenschaft, und zwar am Gastwirtschaftsvorg... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau Maria S*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 24 KG Weichstetten, zu der unter anderem die Grundstücke 1081 Weg, 1085/3 Weg, und 1082 Weg gehören. Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 KG Weichstetten, die unter anderem die Grundstücke 1085/1 und 1085/2 je Weg umfaßt. Der Kläger behauptet, die Dienstbarkeit des Wegerechtes über die Grundstücke der Beklagten 1085/1 und 1085/2 e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 155 KG Wachsenberg mit dem Grundstück 1243/4. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 107, zu der unter anderem das an das Grundstück der Kläger angrenzende Grundstück 1243/1 gehört. Die Streitteile haben ihre Grundstücke von Friederike und Andreas G*** gekauft. Die Kläger behaupten, die Voreigentümer hätten ihnen anläßlich ihres Bauansuchens das Fahrrecht über das Grundstück 1243/1 eingeräumt. Sie begehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §524
Rechtssatz: Die Dienstbarkeit erlischt nur bei dauernder Zerstörung des dienstbaren Grundes, wie etwa durch einen Bergsturz oder ein Erdbeben, nicht auch bei vorübergehender Zerstörung. In der Regel kann jedoch bei Grund und Boden nicht von einer dauernden Zerstörung ausgegangen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 730/88 Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 730/88 ... mehr lesen...