RS OGH 2024/10/22 3Ob101/01a; 1Ob12/04b; 6Ob211/13t; 1Ob210/15m; 3Ob72/16h; 8Ob131/16x; 1Ob107/17t;

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Veröffentlicht am 30.08.2002
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Rechtssatz

Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116757

Im RIS seit

29.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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