RS OGH 1995/11/22 7Ob571/95

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §481
ABGB §524
nö FLG §25

Rechtssatz

Erfolgt die Abschreibung und Zuschreibung einer Teilfläche nicht im Rahmen des im niederösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz geregelten Zusammenlegungsverfahrens, sondern auf Grund eines privatrechtlichen Kaufvertrages, so findet § 25 dieses Gesetzes auf einen Servitutsweg, soweit er über diese Teilfläche führt, keine Anwendung, und kommt es daher nicht zum Erlöschen dieser ersessenen offenkundigen Servitut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078935

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB00571_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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