Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der aneinandergrenzenden Liegenschaften EZ ***** mit dem Grundstück Nr 484 und EZ ***** mit dem Grundstück Nr 485/2 je des Grundbuchs *****, die mit der im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten des nördlich vom Grundstück Nr 485/2 gelegenen Grundstücks Nr 485/1 der EZ ***** belastet sind. Die beklagte Partei ist mit der Errichtung von Wohnanlagen befasst. Mit Bescheid vom 24. 10. 2002 wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer einer an einem Bach gelegenen Kleinwasserkraftanlage, die Klägerin Eigentümerin einer Parterrewohnung in einem angrenzenden Haus. Schon vor dem Eigentumserwerb der Klägerin (im Jahr 1991) wurde die Dachrinne des Hauses in das damals noch nicht abgedeckte Oberwassergerinne der Kleinwasserkraftanlage eingeführt. Mit Bescheid aus dem Jahr 1985 wurde dem Beklagten die Generalsanierung der Kleinwasserkraftanlage behördlich bewilligt und da... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind aufgrund eines mit Gerald R*** P*** V*** H*** am 14.8.1978 abgeschlossenen Kaufvertrages Eigentümer des Grundstückes 1777/14 KG Kitzbühel-Land. Im Punkt 4 dieses Kaufvertrages nahmen die Antragsgegner zur Kenntnis, daß entlang der Südwestseite des Grundstückes auf einem 5 m breiten Streifen die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der nunmehr im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke 1777/15 und 1777/9 besteht. Im Punkt 10 des... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 6.6.1973 verkaufte Franz G*** den Beklagten von seiner Liegenschaft EZ 123 KG Kielesreith ein aus den Grundstücken 3336 Acker und 3337/1 Wiese gebildetes, etwa 2000 m 2 großes Grundstück und räumte ihnen u.a. ein unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht auf der den Vertragsparteien genau bekannten Zufahrt zum Kaufobjekt ein (Beilage 5). Durch einen Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 17.11. und 10.12.1975 wurde die KG von Kielesreith auf St. Leon... mehr lesen...
Norm: ABGB §483ABGB §494
Rechtssatz: § 494 ABGB wiederholt nur die im § 483 ABGB für alle Servituten aufgestellte Regel für Wegdienstbarkeiten. Entscheidungstexte 3 Ob 553/86 Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 553/86 SZ 59/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011682 Dokumentn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke 759 und 78 der EZ 89 KG Obergrafendorf. Die beiden Grundstücke werden durch das Grundstück 1280 Gewässer (Bach) der EZ 1129 KG Obergrafendorf getrennt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf und bildet das Bett für den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, für den die beklagte Partei wasserberechtigt ist. Im Bereich der Grundstücke 759 und 78 führt ... mehr lesen...
Norm: ABGB §483ABGB §491ABGB §494WRG §14WRG §26WRG §50WRG §138
Rechtssatz: War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schaden... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §486ABGB §492ABGB §494GBG §5ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ist weder der Grundbuchseintragung noch den dieser zu Grunde liegenden Verträgen ein ausschließliches Wegebenützungsrecht zu entnehmen, steht dem Dienstbarkeitsberechtigten kein absolut geschütztes Recht zu und er kann daher von einem Dritten, dem der Grundstückseigentümer am selben Weg ein Benützungsrecht eingeräumt hat, nicht Unterlassung der Benützung begehren, wenn d... mehr lesen...
Norm: ABGB §494ABGB §1042 D
Rechtssatz: Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern. Entscheidungstexte 5 Ob 705/78 Entsche... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters, womit dem Antragsteller zur ordentlichen Benützung seiner Grundstücke Nr. 298/1 Baufläche und Nr. 529/13 Garten der EZ 564 KG S die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über die Grundstücke Nr. 532/3 Wiese, 532/4 Wiese und 529/9 Garten der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden EZ 790 KG S ohne Auferlegung einer Entschädigung eingeräumt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen unterb... mehr lesen...
Norm: ABGB §483ABGB §494NWG §6
Rechtssatz: Soweit § 6 NWG Platz greift, gelten §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB für die Kosten zukünftiger Erhaltungsarbeiten am gemeinsamen Weg nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 640/76 Entscheidungstext OGH 29.07.1976 7 Ob 640/76 Veröff: SZ 49/99 6 Ob 108/99x Entscheidungstext OGH 24.06.1999 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §483 Satz2ABGB §494NWG §6
Rechtssatz: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Kläger als Eigentümer der Liegenschaft EZ 62/I KG K, zu der unter anderem die Parzellen 2440/1 und 261 gehören, begehrten Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand a) es zu unterlassen, ihren Weg über die Parzelle 2440/1 in solcher Weise zu halten, daß sich das Eindringen von Wasser, Schotter, Schlamm und dergleichen auf die Parzelle 261 ergebe; b) innerhalb ihrer Dienstbarkeitsberechtigung auf ihrem Weg über die Parzelle 2440/1 durch entsprechende Einrichtungen weitere Einw... mehr lesen...
Norm: ABGB §492ABGB §494
Rechtssatz: Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonu... mehr lesen...