RS OGH 1978/10/3 5Ob705/78, 1Ob580/81, 7Ob543/83, 3Ob553/86, 2Ob114/03h, 6Ob70/05w, 2Ob143/09g

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Norm

ABGB §494
ABGB §1042 D

Rechtssatz

Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismäßig Ersatz fordern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 705/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1978 5 Ob 705/78
  • 1 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 580/81
    Vgl; nur: Hat ein Teil die Kosten ganz oder in einem höheren Maß, als es seiner Benützung entspricht, getragen, kann er gemäß § 1042 ABGB verhältnismässig Ersatz fordern. (T1)
  • 7 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 543/83
    nur: Auch der durch die Dienstbarkeit Belastete muss dann, wenn er die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache mitbenützt, "verhältnismäßig" zum Aufwand beitragen. (T2); Beisatz: Wurde ein bestimmtes Ausmaß des Beitrags vereinbart, ist das tatsächliche Ausmaß der Benützung für den Beitrag unerheblich. (T3)
  • 3 Ob 553/86
    Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 553/86
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/77
  • 2 Ob 114/03h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 114/03h
    Auch; Beisatz: Der Aufwand, den einer von mehreren Wegberechtigten auf den Weg gemacht hat und zu dem die anderen Servitutsberechtigten gemäß § 483 ABGB verhältnismäßig beizutragen haben, wird gegenüber jenen Berechtigten getätigt, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Aufwandes Eigentümer der herrschenden Grundstücke waren, nicht aber gegenüber deren Einzelrechtsnachfolger. (T4)
  • 6 Ob 70/05w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 70/05w
    Vgl auch; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T5)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Veröff: SZ 2010/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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