RS OGH 1985/6/26 1Ob12/85, 1Ob109/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

ABGB §483
ABGB §491
ABGB §494
WRG §14
WRG §26
WRG §50
WRG §138

Rechtssatz

War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Wasserberechtigten käme nur bei bewilligungswidriger Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 12/85
    Veröff: SZ 58/110
  • 1 Ob 109/08y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 109/08y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Instandhaltungspflicht von Rohranschlüssen, die in das Oberwassergerinne einer Kleinwasserkraftanlage einmünden. (T1); Bem: Siehe dazu auch RS0124416. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011678

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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