RS OGH 1967/4/26 5Ob76/67

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Veröffentlicht am 26.04.1967
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Norm

ABGB §492
ABGB §494

Rechtssatz

Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 76/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 5 Ob 76/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015236

Dokumentnummer

JJR_19670426_OGH0002_0050OB00076_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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