Norm
ABGB §492Rechtssatz
Der Dienstbarkeitsberechtigte ist auf Grund seiner Wegeservitut auch berechtigt, ohne weiteres den Grund des dienenden Gutes in dem Ausmaß zu betreten, als dies zur Vornahme der notwendigen Wegerhaltungsarbeiten ( § 494 ABGB ) erforderlich ist. Ebenso ist er - in Ausübung seiner Dienstbarkeit - berechtigt, Gesträuch und Baumäste, deren Wachstum die Benützung des Weges beeinträchtigt, unter möglichster Schonung des dienenden Gutes zu entfernen. Einer Feststellung und Verbücherung dieser Rechte bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0015236Dokumentnummer
JJR_19670426_OGH0002_0050OB00076_6700000_001