Norm: ABGB §481Krnt FischereiG §2 Abs2
Rechtssatz: Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch ein solches Fischereirecht - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. Dieser Rechtsfolge stehen die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 Kärntner FischereiG nicht entgegen. Entscheidungstexte 1 Ob 277/00t Entscheidungste... mehr lesen...