Norm
ABGB §481Rechtssatz
Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch ein solches Fischereirecht - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. Dieser Rechtsfolge stehen die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 Kärntner FischereiG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114873Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0010OB00277_00T0000_001