RS OGH 2001/2/27 1Ob277/00t, 1Ob69/03h, 2Ob125/04b, 10Ob33/04g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2001
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Norm

ABGB §481
Krnt FischereiG §2 Abs2

Rechtssatz

Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit - somit auch ein solches Fischereirecht - geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. Dieser Rechtsfolge stehen die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs 2 Kärntner FischereiG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 277/00t
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 277/00t
    Veröff: SZ 74/33
  • 1 Ob 69/03h
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 69/03h
    Vgl auch; Beisatz: Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit bedarf nicht der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach §481 ABGB, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw zu übertragen. (T1)
  • 2 Ob 125/04b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 125/04b
    Auch; nur: Die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit geht schon durch die Übertragung des Eigentums am herrschenden Gut auf den Erwerber über. (T2); Beisatz: Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist. (T3)
  • 10 Ob 33/04g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 33/04g
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114873

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0010OB00277_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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