Norm: ABGB §425ABGB §473ABGB §474GBG §3WEG §2
Rechtssatz: Durch den Mindestanteil wird ? wie im schlichten Miteigentum ? der Miteigentumsanteil im Verhältnis zum Ganzen ausgedrückt, sodass auch im Wohnungseigentum die Konstruktion über das ideelle Miteigentum im Vordergrund steht. Damit kommt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten insoweit zum Tragen, als auch ein Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, im Verhä... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der die Bodenflächen des Traunsees bildenden Grundparzellen, für die das Fischereirecht an den Seeflächen der betreffenden Grundstücke ersichtlich gemacht ist. Die Kläger sowie alle Beklagten (auch die Erstbeklagte) sind als Koppelfischereiberechtigte für den Traunsee im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingetragen. Sämtliche Fischereirechte erstrecken sich (mit näher bezeichneten Ausnahmen) auf den g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der aneinandergrenzenden Liegenschaften EZ ***** mit dem Grundstück Nr 484 und EZ ***** mit dem Grundstück Nr 485/2 je des Grundbuchs *****, die mit der im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zu Gunsten des nördlich vom Grundstück Nr 485/2 gelegenen Grundstücks Nr 485/1 der EZ ***** belastet sind. Die beklagte Partei ist mit der Errichtung von Wohnanlagen befasst. Mit Bescheid vom 24. 10. 2002 wu... mehr lesen...
Begründung: Im Bereich des strittigen Wegs bestand seit dem Jahr 1942 bis zur Wintersaison 2002/2003 eine Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger. Dieser Weg war zunächst lediglich in Form eines nicht geschotterten Trampelpfads ausgestaltet. Ab 1950 bis 1954 fand eine verstärkte Benützung des Fußwegs durch jedermann, welcher an der Benützung des Wegs ein Interesse hatte, statt. 1996 wurde eine Tafel mit der Aufschrift „Durchgang nur bis auf Widerruf gestattet" angebracht. Im November ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Nunmehr ist ob dieser Liegenschaft aufgrund des Übergabsvertrags vom 11. Dezember 2006 das Eigentumsrecht des Ing. Klaus H***** im Rang 2435/2006 einverleibt. Zum Gutsbestand der Liegenschaft gehören die GST-NR 929/2, 944, 946 und 947. Die Revisionsrekurswerber Gertrude S***** und Joachim S***** sind jeweils Hälfteeigentümer der EZ ***** GB *****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton B*****, und 2. Sanit B*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred D*****, und 2. Anna D*****, vertreten durch... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Grundnachbarn. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 19. 3. 1991 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit den Grundstücken 497/6, 497/7 und 510/28 sowie der Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem Grundstück .570/2. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** unter anderem mit dem Grundstück 497/59, welches östlich an das Grundstück 497/7 der Klägerin angrenzt und in der Natur einen Geh- und Fahrweg darste... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 3426, GB ***** ist die B***** Privatstiftung. Auf dem Grundstück 770/1 dieser Liegenschaft ist zu C-LNR 2a die Dienstbarkeit der Fernheizleitung gemäß Punkt 2 des Dienstbarkeitsvertrages vom 20. 5. 1974 für das Grundstück 767/3 [der EZ ***** Katastralgemeinde *****] einverleibt. Die grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die L***** S***** GmbH *****. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 20. 5. 1974 zwischen den jeweil... mehr lesen...
Begründung: Die 1948 geborene Erstklägerin ist seit 1971 zu 5/8 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, zu deren Gutsbestand das landwirtschaftlich genutzte und unmittelbar östlich der Wörthersee-Süduferstraße (in der KG *****) gelegene Grundstück 758/11 mit einer katastralen Fläche von 5558 m2 gehört. Die restlichen 3/8 Anteile dieser Liegenschaft stehen seit 1992 im Eigentum des Zweitklägers, welcher sie mit Vertrag vom 26. 11. 1991 von seiner Schwiegermutter u... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren und bequemeren Benützung der herrschenden Liegenschaft dienen (EvBl 1980/173 uva). Sie erlischt daher (ua), wenn sich die Umstände so verändert haben, dass dem herrschenden Gut kein Vorteil mehr erwächst. Nach stRsp führt aber nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung zum Erlöschen der Dienstbarkeit (RIS-Justiz RS0011582 mit zahlreichen Entscheidungsnachwe... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Beklagte kaufte am 21. Dezember 1995 einen Teil einer näher bezeichneten Liegenschaft einschließlich des Confin-Fischereirechts - somit eines, das inhaltlich beschränkt ist, - an einer bestimmten Strecke eines Flusses in der Steiermark, der öffentliches Wassergut iSd § 4 WRG ist. Dieses im A2-Blatt der gekauften Liegenschaft ersichtlich gemachte Fischerereirecht ist ein Mitfischereirecht und durfte jeweils vom 11. November bis zum 1. Jänner mit dem Schiff u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der beklagte Verein betreibt auf von ihm gepachteten Grundstücken einen Zivilflugplatz. Die der Liegenschaft des Klägers zugehörenden Grundstücke Nr. 899/1 und 899/2 der KatGem H***** liegen im südlichen Anflugsektor des Flugplatzes. Die Zivilflugplatz-Bewilligung wurde dem Beklagten mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. 12. 1964, die Bewilligung zu einer Erweiterung mit Bescheid vom 26. 5. 1966 und die Betriebsaufnahmebewilligung mit Bescheid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, wie sich aus dessen
Begründung: ergibt, eindeutig so zu verstehen ist, dass die Entscheidung sowohl über das Feststellungs-, als auch über das Unterlassungsbegehren jeweils S 52.000,-- übersteigt. Es erübrigen sich somit Überlegungen, ob die Entscheidungsgegenstände beider Klagebegehren im Sinn des § 500 Abs 3 ZPO iVm § 55 JN zusammenzurechnen wär... mehr lesen...
Norm: ABGB §473
Rechtssatz: Die einem Bauberechtigten vertraglich auferlegte Verpflichtung, das Gebäude nur zeitlich befristet beziehungsweise unter besonderen die Höhe und die Zahlung des Mietzinses betreffenden Bedingungen zu vermieten, kann nicht als Grunddienstbarkeit verbüchert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 291/00f Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 291/00f ... mehr lesen...
Begründung: Das Eintragungsbegehren der Antragsteller zielt auf die
Begründung: eines Baurechts, das der Erstantragsteller als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** der Zweitantragstellerin mit Notariatsakt vom 1. 9. 1999 eingeräumt hat. Dazu soll zunächst eine Anmerkung nach § 13 Abs 1 BauRG erwirkt und nach Durchführung des in § 13 Abs 2 BauRG vorgesehenen Aufforderungsverfahrens die Baurechtseinlage eröffnet und das Baurecht der Zweitantragstellerin einverleibt werden... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Para... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §474
Rechtssatz: Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 31... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, die Zweit- bis 14. Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Unter Vorlage des Originalservitutsvertrags vom 23. 11. 1998 (Beilage A) beantragten die Antragsteller im Grundbuch ***** nachstehende grundbücherliche Eintragungen: 1. Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens "gemäß den Bestimmu... mehr lesen...
Begründung: Ein Rechtsvorgänger der Beklagten hatte sich anläßlich des im Jahr 1939 erfolgten Eigentumserwerbs an einer von der Liegenschaft der Verkäuferin abzutrennenden Grundstücksfläche (mit einem darauf befindlichen Haus) ein Geh- und Fahrrecht über die an das Haus angrenzende Teilfläche (Hofraum) zugunsten des gekauften herrschenden Grundstücks einräumen lassen. Das Haus selbst war und ist auch heute noch von der öffentlichen Straße her zugänglich. Motiv für die Servitutse... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** Bezirksgericht Lambach, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr 213 (landwirtschaftlich genutzt) und Nr 26 (Baufläche mit dem Haus E***** 12). Ob dieser Liegenschaft ist zu TZ 428/1996 des Bezirksgerichtes Lambach die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Z 405/8-1986 angemerkt. Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** Bezirksgericht Lambach, bestehend unter... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund eines Antrages der Kläger nach § 508 ZPO mit der
Begründung: für zulässig erklärt, daß der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob 406/97v und NZ 1997, 213 nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen hat, ob die Verlegung eines privaten Fahrtrechtes auf öffentliches Gut dann zulässig ist und vom Berechtigten geduldet werden muß, wenn der öffentliche Weg dem bisherigen Fahrtrecht vollständig entspricht. Darauf k... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin B*****, vertreten durch Dr.Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz als Verfahrenshelfer, wider die beklagten Parteien 1.) Christian I*****, und 2.) Richard F*****, beide vertreten durch Dr.Heinz K... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nützlichkeit einer Dienstbarkeit und zum Umfang der Duldungspflicht der Eigentümer der belasteten Liegenschaft richtig wiedergegeben und zutreffend auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet: Eine Wegedienstbarkeit bleibt solange in ihrem Rechtsbestand unberührt, als sie eine bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 125 des Grundbuches R*****, zu der auch das Grundstück Nr 435 LN gehört. Die Beklagten sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 470 desselben Grundbuches, zu der auch das Grundstück Nr 426 LN gehört, welches sie mit Kaufverrag vom 3.10.1990 von Thomas E***** erworben haben. Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes 435 der Klägerin nicht ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gehören zu den insgesamt 11 Berechtigten der „L***** Koppelfischerei“, der im Fischereirevier „Donau A“ das Fischereirecht in der - stromabwärts gesehen - linken Donauhälfte zwischen Donaukilometer 2156,9 und 2169 zusteht. Die 12 beklagten Parteien sind Fischereiberechtigte der „W***** Koppelfischerei“ zwischen Donaukilometer 2153 und 2156,9. Die klagenden Parteien behaupten, ihne... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in Dornbirn. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage ist die Dienstbarkeit der Trink- und Nutzwasserfassung an der auf dem Grundstück 11227 entspringenden Quelle für das Grundstück .1305 einverleibt. Die Beklagten sind zu je einem Drittel Miteigentümer einer anderen Liegenschaft, deren Gutsbestand aus der Baufläche .1305/1 besteht. Auf diesem Grundstück befindet sich das Wohnhaus Nr.3a. Die angrenzende Liegenschaft - bestehend ... mehr lesen...