Begründung: Für die Betroffene ist beim Erstgericht ein von ihrem Enkelsohn angeregtes Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anhängig. Das Erstgericht stellte fest, dass Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Langeder der selbstgewählte Vertreter der Betroffenen gemäß § 119 AußStrG ist (Punkt 1). Für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, bestellte es unter einem eine Rechtsanwältin zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG u... mehr lesen...
Norm: ABGB §284bABGB §284fABGB §284gABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
Rechtssatz: Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Üb... mehr lesen...
Norm: ABGB §284f Abs3ABGB §284gABGB §1007
Rechtssatz: Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angeleg... mehr lesen...
Norm: ABGB §284fABGB §284gABGB §1007AußStrG 2005 §117AußStrG 2005 §120ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
Rechtssatz: Die Weitergeltung einer „schlichten" Vollmacht, die weder die strengen Formvorschriften des § 284f ABGB erfüllt noch eine Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsfähigkeit darstellt, steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegen. Vielmehr ist in einem s... mehr lesen...
Norm: ABGB §268 Abs2ABGB §284f ffABGB §284g
Rechtssatz: Nach § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist, was etwa da... mehr lesen...