RS OGH 2013/5/15 3Ob154/08f, 3Ob68/10m, 7Ob98/12f, 9Ob68/11g, 3Ob97/13f

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

ABGB §284b
ABGB §284f
ABGB §284g
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
  1. ABGB § 284b gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. ABGB § 284f gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. ABGB § 284g gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017

Rechtssatz

Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124290

Im RIS seit

02.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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