RS OGH 2008/10/3 3Ob154/08f, 7Ob98/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
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Norm

ABGB §284f
ABGB §284g
ABGB §1007
AußStrG 2005 §117
AußStrG 2005 §120
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2

Rechtssatz

Die Weitergeltung einer „schlichten" Vollmacht, die weder die strengen Formvorschriften des § 284f ABGB erfüllt noch eine Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Handlungsfähigkeit darstellt, steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Verlust der Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit zur Kontrolle des Bevollmächtigten und für einen allfälligen Widerruf der Vollmacht ein Sachwalter zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124292

Im RIS seit

02.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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