Norm: ABGB §266 Abs3ABGB §271 Abs1
Rechtssatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende, gegen die am 2.1.1975 geborenen mj. Zwillinge gerichtete Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt wurde antragsgemäß der ehelichen Mutter als gesetzliche Vertreterin zugestellt. Ein Kollisionskurator wurde nicht bestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger fristgerecht Revision. Die ... mehr lesen...
Die vorliegende, gegen den am 22. November 1960 geborenen minderjährigen Beklagten gerichtete Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt wurde antragsgemäß der ehelichen Mutter zugestellt, welche auch die Vollmacht des Beklagtenvertreters unterfertigte. Ein Kollisionskurator wurde für den beklagten Minderjährigen nicht bestellt. Die Unterinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Beklagte fristgerecht Revision erhoben. Der Oberste Ge... mehr lesen...