Norm
ABGB §266 Abs3Rechtssatz
Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.Wird eine Entschädigung gemäß Paragraph 266, Absatz 3, ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, Absatz eins, ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121619Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009