RS OGH 2006/10/17 1Ob189/06k

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

ABGB §266 Abs3
ABGB §271 Abs1

Rechtssatz

Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121619

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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