TE OGH 1979/8/29 6Ob702/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

ABGB §154 Abs1
ABGB §154a
ABGB §271
ZPO §477 Abs1 Z5
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 154a heute
  2. ABGB § 154a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154a gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Anmerkung

Z52124

Kopf

SZ 52/124

Spruch

Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß wegen der Interessenkollision für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden

Ein ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustande gekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO behaftetEin ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustande gekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO behaftet

OGH 29. August 1979, 6 Ob 702/79 (OLG Innsbruck 5 R 133/79; LG Innsbruck 8 Cg 604/77)

Text

Die vorliegende, gegen den am 22. November 1960 geborenen minderjährigen Beklagten gerichtete Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt wurde antragsgemäß der ehelichen Mutter zugestellt, welche auch die Vollmacht des Beklagtenvertreters unterfertigte. Ein Kollisionskurator wurde für den beklagten Minderjährigen nicht bestellt.

Die Unterinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes hat der Beklagte fristgerecht Revision erhoben.

Der Oberste Gerichtshof stellte den Akt dem Erstgericht mit folgenden Aufträgen zurück:

1. Beim zuständigen Pflegschaftsgericht ist die Bestellung eines Kollisionskurators für die beklagte Partei anzuregen. Gleichzeitig ist auch den Parteien unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei durch einen Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators in die Wege zu leiten.

2. Der bestellte Kollisionskurator oder für den Fall, daß der Beklagte inzwischen großjährig geworden ist, dieser selbst ist unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er die bisherige Prozeßführung genehmigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Vor Erledigung des Rechtsmittels war von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte im Verfahren ordnungsgemäß vertreten war.

Dies ist zu verneinen.

Wohl ist nach § 154 Abs. 1 ABGB i. d. F. des Kindschaftsgesetzes, BGBl. 403/1977, - abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 3 - jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Weder durch diese Bestimmung noch durch § 154a neu ABGB, worin allgemein die Vertretung des Kindes im zivilgerichtlichen Verfahren geregelt ist, wurde jedoch § 271 ABGB berührt. Es ist daher auch nach der neuen Rechtslage immer zu prüfen, ob zwischen dem Kind und dem Elternteil, welcher zu seiner Vertretung berufen ist, eine Interessenkollision besteht.Wohl ist nach Paragraph 154, Absatz eins, ABGB i. d. F. des Kindschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, - abgesehen von den Fällen der Absatz 2 und 3 - jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Weder durch diese Bestimmung noch durch Paragraph 154 a, neu ABGB, worin allgemein die Vertretung des Kindes im zivilgerichtlichen Verfahren geregelt ist, wurde jedoch Paragraph 271, ABGB berührt. Es ist daher auch nach der neuen Rechtslage immer zu prüfen, ob zwischen dem Kind und dem Elternteil, welcher zu seiner Vertretung berufen ist, eine Interessenkollision besteht.

Eine Interessenkollision muß jedoch in einem gegen das Kind geführten Ehelichkeitsbestreitungsprozeß auch zwischen dem Kind und seiner ehelichen Mutter angenommen werden. Denn einerseits hat das Kind ein auch im § 158 ABGB anerkanntes Interesse an der Klärung seiner natürlichen Abstammung, andererseits liegt es aber im Interesse der Mutter, nicht des Ehebruchs überführt zu werden. Die Mutter würde darüber hinaus im Falle einer erfolgreichen Bestreitung der ehelichen Geburt bis zur Feststellung des natürlichen Vaters allein unterhaftspflichtig werden, so daß sie auch aus diesem Grund ein Interesse an einem bestimmten Prozeßausgang besitzt, der den Interessen des Kindes widerstreiten kann. Daher wurde bereits zu 6 Ob 707/78 ausgesprochen, daß im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß eine Interessenkollision zwischen dem beklagten Kind und seiner Mutter besteht und letztere für dieses Verfahren ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis und das Recht verliert, einen Anwalt ihres Vertrauens zur Vertretung des beklagten Kindes zu bestellen. Auch Gschnitzer - Faistenberger, Österreichisches Familienrecht[2], welche das Kindschaftsgesetz bereits behandeln, sagen ganz allgemein (a. a. O., 97, daß im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß wegen der Interessenkollision für das minderjährige Kind ein Kurator bestellt werden muß.Eine Interessenkollision muß jedoch in einem gegen das Kind geführten Ehelichkeitsbestreitungsprozeß auch zwischen dem Kind und seiner ehelichen Mutter angenommen werden. Denn einerseits hat das Kind ein auch im Paragraph 158, ABGB anerkanntes Interesse an der Klärung seiner natürlichen Abstammung, andererseits liegt es aber im Interesse der Mutter, nicht des Ehebruchs überführt zu werden. Die Mutter würde darüber hinaus im Falle einer erfolgreichen Bestreitung der ehelichen Geburt bis zur Feststellung des natürlichen Vaters allein unterhaftspflichtig werden, so daß sie auch aus diesem Grund ein Interesse an einem bestimmten Prozeßausgang besitzt, der den Interessen des Kindes widerstreiten kann. Daher wurde bereits zu 6 Ob 707/78 ausgesprochen, daß im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß eine Interessenkollision zwischen dem beklagten Kind und seiner Mutter besteht und letztere für dieses Verfahren ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis und das Recht verliert, einen Anwalt ihres Vertrauens zur Vertretung des beklagten Kindes zu bestellen. Auch Gschnitzer - Faistenberger, Österreichisches Familienrecht[2], welche das Kindschaftsgesetz bereits behandeln, sagen ganz allgemein (a. a. O., 97, daß im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß wegen der Interessenkollision für das minderjährige Kind ein Kurator bestellt werden muß.

Da auch der erkennende Senat diese Auffassung teilt, ein ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustande gekommenes Urteil aber mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO behaftet ist (Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 499; vgl. auch SZ 23/132), müßte, falls der Mangel nicht saniert werden könnte, das bisherige Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärt werden. Es war daher im Sinne des § 6 Abs. 2 ZPO.Da auch der erkennende Senat diese Auffassung teilt, ein ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustande gekommenes Urteil aber mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO behaftet ist (Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 499; vergleiche auch SZ 23/132), müßte, falls der Mangel nicht saniert werden könnte, das bisherige Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärt werden. Es war daher im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO.

Schlagworte

Ehelichkeitsbestreitungsprozeß, Interessenkollision zwischen Mutter und, Kind, Kollisionskurator beim Ehelichkeitsbestreitungsprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0060OB00702.79.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19790829_OGH0002_0060OB00702_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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