Norm: ABGB §266 Abs3ABGB §271 Abs1
Rechtssatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigenbegehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §266Abs3ABGB §271Abs2
Rechtssatz: Für das Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters gemäß § 266 Abs.1 und 2 ABGB ist gemäß § 271 Abs.2 ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich. § 266 Abs.3 ABGB ist dort jedoch nicht genannt. Macht der Sachwalter eine Entschädigung nach § 266 Abs.3 geltend, ist daher ein Kollisionskurator zu bestellen. § 266 ABGB regelt Höchstbeträge, mit denen das Vermögen des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §266 Abs3ABGB §271
Rechtssatz: Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren ist an sich geeignet, beim Sachwalter einen Konflikt zwischen den von ihm wahrzunehmenden Interessen des Pflegebefohlenen und seinen eigenen Interessen hervorzurufen. Entscheidungstexte 4 Ob 503/92 Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 503/92 ... mehr lesen...