RS OGH 1992/4/7 4Ob503/92, 8Ob534/92, 6Ob160/05f, 1Ob189/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §266 Abs3
ABGB §271

Rechtssatz

Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren ist an sich geeignet, beim Sachwalter einen Konflikt zwischen den von ihm wahrzunehmenden Interessen des Pflegebefohlenen und seinen eigenen Interessen hervorzurufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 503/92
  • 8 Ob 534/92
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 534/92
    Vgl auch
  • 6 Ob 160/05f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 160/05f
    Auch; Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T1)
  • 1 Ob 189/06k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 189/06k
    Vgl aber; Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T2); Veröff: SZ 2006/153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049060

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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