Norm
ABGB §266Abs3Rechtssatz
Für das Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters gemäß § 266 Abs.1 und 2 ABGB ist gemäß § 271 Abs.2 ABGB die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich. § 266 Abs.3 ABGB ist dort jedoch nicht genannt. Macht der Sachwalter eine Entschädigung nach § 266 Abs.3 geltend, ist daher ein Kollisionskurator zu bestellen. § 266 ABGB regelt Höchstbeträge, mit denen das Vermögen des Betroffenen bei Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters belastet werden darf. Es ist nicht zulässig, zusätzlich die Umsatzsteuer aus der Entschädigung zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2004:RSP0000028Dokumentnummer
JJR_20040429_LG00199_01000R00036_04B0000_011