Begründung: Die Ehe der Eltern der am 25. Mai 1995 geborenen D***** und der am 25. Jänner 2000 geborenen I***** wurde 2006 aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden. In dem seit Juni 2005 anhängigen Pflegschaftsverfahren stellten zunächst beide Eltern den Antrag auf Alleinobsorge. Mit Beschluss vom 2. Februar 2007 (Band I ON S85) entzog das Erstgericht der Mutter einstweilen die Obsorge und übertrug sie einstweilen dem Vater. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Der bisher... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa W*****, geboren am ***** 1997, und der mj Leonie W*****, geboren am ***** 2000, beide *****, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Ziv... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Pascal K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas S*****, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in Wolfsberg, gegen den Beschluss des Landesger... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben dem Kindesvater ein vorläufiges Besuchsrecht zu seiner Tochter, die seit Jahren mit der Kindesmutter und deren nunmehrigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, im Beisein einer Sozialarbeiterin des Jugendamts bewilligt. Rechtliche Beurteilung Die Kindesmutter vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des m... mehr lesen...
Begründung: Die 1994 geborene Minderjährige entstammt der zwischen den Eltern am 24. 9. 1990 in Deutschland geschlossenen und inzwischen geschiedenen Ehe. Den Eltern steht die gemeinsame Obsorge zu. Die Mutter nahm 1998 gesonderten Wohnsitz vom Vater. Seither lebt die Minderjährige bei der Mutter. Im Zuge des Scheidungsverfahrens trafen die Eltern am 9. 11. 2001 vor dem Amtsgericht Miesbach eine Vereinbarung über das Umgangsrecht des Vaters, die mit Beschluss des Amtsgerichtes Miesb... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 11. 2004 geborene Florian ist das uneheliche Kind der Roswitha M***** und des Univ. Prof. Wolfgang M*****, der seine Vaterschaft am 17. 11. 2004 anerkannt hat. An diesem Tag stellte die Mutter den Antrag auf Änderung des Familiennamens ihres Sohnes auf „M*****". Die Namensänderung wurde noch am selben Tag bewilligt. Ebenfalls am 17. 11. 2004 schlossen der uneheliche Vater und der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, einen Adoptionsvertrag, wonach der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. Feyzullah A*****, geboren am *****, 2. Leyla Merve A*****, geboren am *****, und 3. Melike Nur A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ayse G*****, vertreten durch Dr. Martin Sch... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sogenannten Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes Menschenrecht (EFSlg 89.659; 7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p uva). Ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist daher höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Ki... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Zur Obsorgerechtsentscheidung: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen (vgl SZ 45/117; RPflSlgG 1755; AnwBl 1993, 344 [Graff]; 8 Ob 265/97x; 3 Ob 20/00p). Sie ist zu verneinen. Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Rege... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend hervorhoben, ist das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Eigene Interessen der Eltern infolge nachehelicher Konflikte müssen demnach zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist daher wegen des von ihm zu fördernden Kindeswohls verpflichtet, das Kind unter Vermeid... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten, ist der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten (ÖA 1995, 124 ua), dabei der Ablehnung des Kindes gegen den Besuch entgegenzuwirken und eigene Vorbehalte zurückzustellen (EF 43.234; 45.734, 53.887 ua), wobei bei einer Verletzung dieser Unterstützungspflicht Beugestrafen na... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Art 21 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. 10. 1980 behandelt Anträge auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts, ändert aber nichts daran, dass für die Einräumung des Besuchsrechts das Kindeswohl entscheidet. Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrec... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann in Angelegenheiten der Obsorge einschließlich des Besuchsrechts nur ein mündiger Minderjähriger, sofern keine Bedenken gegen seine ausreichende geistige Reife bestehen, auch selbst Rechtsmittel einbringen und in diesem Umfang auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen (EFSlg 67.306 mwN ua), nicht aber ein unmündig Minderjähriger oder ein Kind (EFSlg 49.733; SZ 38/216 mwN; 1 Ob 2043/96i ua... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beim Recht auf persönlichen Verkehr (kurz: Besuchsrecht) handelt es sich nach herrschender Auffassung um ein aus der Eltern-Kind-Beziehung abgeleitetes Grundrecht (Menschenrecht) des nichtbetreuenden Elternteils (EFSlg 53.875, 68.627 f, 71.652 uva; Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu § 148), dessen Zweck darin besteht, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang aufrecht zu erhalten und eine Entfremdung zu verhin... mehr lesen...
Norm: ABGB §170 nF BGBl 1977/403 ÜbsABGB §170 nF BGBl 1977/403 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 170 ABGB nF BGBl 1977/403 A) § 170 ABGB Fassung vor UeKindG B) § 170 ABGB Fassung nach UeKindG BGBl 1970/342 C) § 170 ABGB Fassung nach BGBl 1977/403 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes Informationen zu § 170 ABGB Anmerkung: Aufgehoben durch KindRÄG bei B) siehe auch Entscheidung zu C) und umgekehrt auch im Hinblick auf fo... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsmittelwerberin und Reinhard G***** sind die geschiedenen Adoptiveltern des Minderjährigen. Die Obsorge steht der Wahlmutter zu. Das Erstgericht wies den Antrag des Wahlvaters auf Einräumung eines Besuchsrechtes mit der
Begründung: ab, daß der Wahlelternteil, dem nicht die Pflege und Erziehung des Kindes zusteht, grundsätzlich auch kein Besuchsrecht habe. Ein Besuchsrecht sei diesem Wahlelternteil nur ausnahmsweise zuzubilligen, etwa wenn es sich bei diesem Elt... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige stammt aus der am 12.5.1978 geschlossenen und am 9.7.1985 gemäß § 55 a EheG geschiedenen Ehe des G***** und der I*****. Der in einer Rechtsanwaltskanzlei berufstätigen Mutter steht die Obsorge über die Minderjährige zu. Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 für das Kind verpflichtet. Eine Besuchsrechtsregelung wurde anläßlich der Ehescheidung vorbehalten. Zwischen Vater und Tochter fanden nach der Scheidung einvernehmlich eng... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist das uneheliche Kind der Sabine D*****, nunmehr verehelichte R*****, und Manfred G*****. Sie wuchs zunächst bei ihren Eltern auf, die im Haus der väterlichen Großmutter in K***** wohnten. Im Sommer 1987 trennten sich die Eltern; die Mutter zog mit der Minderjährigen nach V*****, während der Vater bei seiner Mutter blieb. Da die Mutter der Minderjährigen nicht in der Lage war, ihr Kind ausreichend zu betreuen - sie hatte sich um die Minderjährige nur ... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen leben seit November 1988 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19.4.1989, GZ 3 C 559, 560/88-18, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.11.1988 (ON 23) wurden die beiden Kinder vorläufig der Obsorge des Vaters überlassen. Beide Elternteile streben die endgültige Zuteilung der Obsorge an. Das Erstgericht räumte d... mehr lesen...
Begründung: Elisabeth P***, geb. am 17. März 1983, ist ein uneheliches Kind von Monika W***, geborene W***, und Gustav P***. Die Obsorge für das Kind ist der Mutter allein zugewiesen, die es auch in ihrem Haushalt betreut. Vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes war die Mutter mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 19. April 1983 als Vormund gemäß § 198 ABGB (in der damals gültigen Fassung) bestellt worden. Am 4. November 1988 beantragte der Vater, das... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen und seiner beiden mehr als acht bzw sechs Jahre älteren Brüder Arthur und Martin, Mag.Hermann und Maria L***, ist geschieden. Die elterlichen Rechte stehen der Mutter zu. Im Scheidungsfolgenvergleich wurde dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Sonntag von 9 bis 19 Uhr eingeräumt. Die Mutter beantragte am 12.7.1988, dem Vater das Besuchsrecht zu entziehen oder wenigstens auf den ersten Sonntag im Monat von 9 bis 19 Uhr einzusc... mehr lesen...
Norm: ABGB §145 Abs1ABGB §170 CABGB §176 B
Rechtssatz: Ist die uneheliche Mutter in der Weise des § 145 Abs 1 erster Satz ABGB betroffen, so stehen die Rechte auf Pflege und Erziehung dem Vater zu, dessen Vaterschaft festgestellt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 611/88 Entscheidungstext OGH 27.10.1988 8 Ob 611/88 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Begründung: Der am 7.8.1983 geborene Markus W*** ist das uneheliche Kind der Maria W*** und des Kurt N***. Die Mutter wurde mit Beschluß des Vormundschaftsgerichtes vom 23.12.1983 (ON 2) zur Vormünderin bestellt. Anläßlich einer Vorsprache des Vaters beim Bezirksjugendamt für den 1./8./9.Bezirk am 25.2.1987 beantragte der Vater mit der Behauptung, der Minderjährige befinde sich seit 6.2.1986 in seiner Pflege und Erziehung, ihn zum gesetzlichen Vertreter (Vormund) des Minderjährige... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind uneheliche Kinder der Inge M***. Vater ist Walter G***. Die Eltern leben seit etwa einem Jahr getrennt. Amtsvormund der beiden Kinder ist das Stadtjugendamt Innsbruck, vor dem Walter G*** seine Vaterschaft zu beiden Kindern anerkannt hat. Der Vater beantragte, der Mutter die elterlichen Rechte zu entziehen, ihm die Pflege und Erziehung der beiden Kinder zu überlassen und festzustellen, daß ihm die elterlichen Rechte in bezug auf die beide... mehr lesen...
Begründung: Das Besuchsrecht des Vaters ist dahin geregelt, daß er das Kind an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat von 8 Uhr bis 18 Uhr zu sich nehmen kann (ON 14). Auf Antrag des Vaters räumte ihm das Erstgericht ein Ferialbesuchsrecht für die Zeit vom 18.Juni bis 25.Juni 1988 ein. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Rechtliche Beurteilung Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig. ... mehr lesen...