Norm
ABGB §145 Abs1Rechtssatz
Ist die uneheliche Mutter in der Weise des § 145 Abs 1 erster Satz ABGB betroffen, so stehen die Rechte auf Pflege und Erziehung dem Vater zu, dessen Vaterschaft festgestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020