RS OGH 1988/10/27 8Ob611/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

ABGB §145 Abs1
ABGB §170 C
ABGB §176 B

Rechtssatz

Ist die uneheliche Mutter in der Weise des § 145 Abs 1 erster Satz ABGB betroffen, so stehen die Rechte auf Pflege und Erziehung dem Vater zu, dessen Vaterschaft festgestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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