Norm: ABGB §163c Abs1
Rechtssatz: §163c Abs 1 Satz 2 ABGB stellt allein darauf ab, ob "die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt". Wer die Urkunde dem Standesbeamten übermittelt, ist nicht maßgebend; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Übermittlung ein ausdrücklicher Auftrag des die Vaterschaft Anerkennenden zugrunde liegt. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c Abs1
Rechtssatz: Ein Anerkentnnis, das nicht persönlich sondern durch einen Bevollmächtigten abgegeben wurde, ist unwirksam. Entscheidungstexte 4 Ob 501/96 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/2 10 Ob 71/15m Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 71/15m Beisatz: Wird gegen die Höchstpersönli... mehr lesen...
Norm: AußStrG §261 Abs3ABGB §163c Abs1JWG 1989 §41 Abs2PStG §54 Abs2
Rechtssatz: Anders als für die Gerichte (§ 261 Abs 3 AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (§ 41 Abs 2 JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 54 Abs 3 PStG) fehlt eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des § 54 Abs 2 PStG zu übersen... mehr lesen...
Norm: ABGB §163c Abs1ABGB §730 Abs2
Rechtssatz: Die Formulierung in § 730 Abs 2 ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des § 163 b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 539/93 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 539/93 Veröff JBl 1994, 172; Veröff EvBl 1994/79 S.383 ... mehr lesen...
Der Kläger begehrt in seinem modifizierten Klagebegehren die Feststellung, daß das von ihn gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis rechtsunwirksam sei. Er sei im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses noch minderjährig gewesen und das Anerkenntnis sei ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erfolgt. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es von folgenden Feststellunge... mehr lesen...