RS OGH 1996/1/16 4Ob501/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1996
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Norm

AußStrG §261 Abs3
ABGB §163c Abs1
JWG 1989 §41 Abs2
PStG §54 Abs2

Rechtssatz

Anders als für die Gerichte (§ 261 Abs 3 AußStrG), den Jugendwohlfahrtsträger (§ 41 Abs 2 JWG 1989) oder die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (§ 54 Abs 3 PStG) fehlt eine Bestimmung, ob und unter welchen Voraussetzungen Notare verpflichtet sind, das von ihnen beurkundete Anerkenntnis dem zuständigen Standesbeamten im Sinn des § 54 Abs 2 PStG zu übersenden. Der Notar hat ein von ihm als Notariatsakt beurkundetes Anerkenntnis (ebenso wie eine von ihm nur beglaubigte Privaturkunde) lediglich auf Auftrag des Anerkennenden dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103407

Dokumentnummer

JJR_19960116_OGH0002_0040OB00501_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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