RS OGH 2003/10/7 4Ob197/03d

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

ABGB §163c Abs1

Rechtssatz

§163c Abs 1 Satz 2 ABGB stellt allein darauf ab, ob "die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt". Wer die Urkunde dem Standesbeamten übermittelt, ist nicht maßgebend; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Übermittlung ein ausdrücklicher Auftrag des die Vaterschaft Anerkennenden zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118091

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0040OB00197_03D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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