Norm
ABGB §163c Abs1Rechtssatz
§163c Abs 1 Satz 2 ABGB stellt allein darauf ab, ob "die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt". Wer die Urkunde dem Standesbeamten übermittelt, ist nicht maßgebend; ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Übermittlung ein ausdrücklicher Auftrag des die Vaterschaft Anerkennenden zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118091Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0040OB00197_03D0000_002