Norm
ABGB §163c Abs1Rechtssatz
Die Formulierung in § 730 Abs 2 ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des § 163 b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.Die Formulierung in Paragraph 730, Absatz 2, ABGB "Die Abstammung muss ... feststehen" bedeutet bei unehelichen Kindern, dass sie im Sinne des Paragraph 163, b ABGB durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013525Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00539_9300000_002