Entscheidungsgründe: Die Klägerin stellte beiden Beklagten über deren Antrag vom 13. 6. 2000 eine Kreditkarte aus. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise: „4. Rechte des Karteninhabers: Die Karte berechtigt den KI (Karteninhaber) 4.1. von VU (= Vertragsunternehmen) der M***** Organiation durch Vorlage der Karte ohne Barzahlung allen von diesen gewöhnlich angebotenen Leistungen (Waren, Dienstle... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400 AABGB §1403 Abs1
Rechtssatz: Darf sich nach den AGB eines Kreditunternehmens zum Kreditkartengeschäft das Widerspruchsrecht des Karteninhabers ausschließlich auf Umstände beziehen, dann kann sich ein Widerspruch des Karteninhabers nur darauf gründen, dass er überhaupt keine gültige Anweisungserklärung abgegeben hat. Lediglich in diesem Fall und im Fall eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs besteht trotz prinzipieller Abstrakthe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1400AABGB §1403 Abs1
Rechtssatz: Erfolgt beim Kreditkartengeschäft ein Widerruf des Karteninhabers vor Leistung der Kreditkartengesellschaft, hat die Kreditkartengesellschaft zwar noch nicht gezahlt, aber bereits in anderer Weise irreversibel disponiert: Beim Kreditkartengeschäft erfolgt die Annahme nämlich vorweg und wird bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Belegs wirksam. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Möglichke... mehr lesen...
Begründung: Die G***** Handelsgesellschaft mbH (folgend GfS), die klagende Partei und die Firma C***** S.A. mit dem Sitz in Luxemburg, gründeten mit Vertrag vom Oktober 1992 eine Arbeitsgemeinschaft unter dem Namen ARGE GfS-G***** zum Zweck der Durchführung eines Auftrages des Österreichischen Bundesheeres über die Herstellung und Lieferung von 250.000 Stück ABC-Schutzbekleidung 87. Nach dem Gesellschaftsvertrag übernahm die GfS sämtliche kaufmännischen Belange, die Klägerin säm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1403 Abs1
Rechtssatz: Im Falle einer vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden vom Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger angenommene Anweisung auf Schuld hat die vom Angewiesenen nach Konkurseröffnung aufgrund einer solchen Anweisung geleistete Zahlung gegenüber der Masse schuldbefreiende Wirkung. Entscheidungstexte 3 Ob 515/95 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1403 Abs1
Rechtssatz: Der Widerruf durch den Anweisenden nach Annahme der Anweisung gegenüber dem Empfänger ist wirkungslos. Entscheidungstexte 3 Ob 615/81 Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 615/81 6 Ob 383/97k Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 383/97k Europe... mehr lesen...