Begründung: Die minderjährige K***** ist das uneheliche Kind der M***** P*****, der Vater ist unbekannt. Die Mutter ist alkoholkrank. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 12. 2009 wurde der Mutter die Obsorge „im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie gesetzliche Vertretung im besagten Teilbereich“ entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Ein Antrag der mütterlichen Großmutter F***** Z*****, ihr die Obsorge für K***** zu übertragen, wurde (im Ergebnis) nicht berücksicht... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin erblickt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage darin, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei, weil es bei seiner Entscheidung nicht das Kindeswohl in den Mittelpunkt gestellt habe. Konkret habe das Rekursgericht nicht darauf abgestellt, dass sich die Mutter gegenüber der Sachverständigen „doch noch“ bereit erklärt habe, sich von ihrem wegen des Vergehens pornographischer Darstellungen Minde... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 3. Dezember 2002 geborenen mj Christian H***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Patricia H*****, vertreten durch Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, gegen ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern ist geschieden, das Verfahren zur Regelung der Obsorge für die beiden Minderjährigen ist im zweiten Rechtsgang anhängig. Der Vater lebt mit beiden Kindern in Wien, die Mutter in Lissabon. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 22. 1. 2006 die alleinige Obsorge für die beiden Minderjährigen dem Vater übertragen und den Antrag der Mutter, ihr die alleinige Obsorge zu übertragen, abgewiesen. Es ging davon aus, dass der Vater beruflich weiterhin in Wien tät... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §66 Abs2 BABGB §137 Abs1
Rechtssatz: Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschluss... mehr lesen...