RS OGH 2025/9/9 4Ob2/07h; 1Ob176/07z; 1Ob157/09h; 9Ob24/10k; 3Ob68/10m; 6Ob258/10z; 10Ob70/11h; 2Ob1

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

AußStrG 2005 §66 Abs2 B
ABGB §137 Abs1
  1. ABGB § 137 heute
  2. ABGB § 137 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 137 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 137 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.Der Maxime des Kindeswohls ist im Obsorgeverfahren auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 dadurch zu entsprechen, dass der Oberste Gerichtshof aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, - ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots - auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Neuerungsverbot, Zulässigkeit von Neuerungen, nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122192

Im RIS seit

21.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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