Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Kreditkartengeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit tritt sie laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge. Das dabei verwendete Vertragsformblatt und die dabei verwendeten, als „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der V*****-Ka... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Hat das Vertragsunternehmen seine in den AGB des Händlervertrags angeführten Sorgfaltspflichten erfüllt, trägt die Kreditkartengesellschaft das Risiko eines Missbrauchs der Kreditkarte durch Dritte. Ist der Vertragsunternehmer jedoch seinen vertraglichen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, entsteht keine (abstrakte) Zahlungsverpflichtung der Kreditkartengesellschaft. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Beim Kreditkartengeschäft tritt an die Stelle der Barzahlung ein abstrakter Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen die Kreditkartengesellschaft. Dieser abstrakte Anspruch findet seine Grundlage im Anweisungsrecht. In der Vereinbarung zwischen Kreditkartengesellschaft und Vertragsunternehmen wird festgelegt, dass die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus künftige Anweisungen des berechtigten K... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIIhABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens die gemeinsame Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber und den Inhaber der Zusatzkarte vor, so gilt dies nur für die Erstausstellung. Die Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte nach Verlust oder Diebstahl kann allein über Antrag des Zusatzkarteninhabers ohne Einholung einer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIIhABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens die gemeinsame Beantragung der Ausstellung einer Zusatzkarte durch den Hauptkarteninhaber und den Inhaber der Zusatzkarte vor, so gilt dies nur für die Erstausstellung. Die Ausstellung einer Ersatz-Zusatzkarte nach Verlust oder Diebstahl kann allein über Antrag des Zusatzkarteninhabers ohne Einholung einer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Der Sinn einer Zusatzkreditkarte besteht darin, im Interesse des Hauptkreditkarteninhabers weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Dies rechtfertigt die in den AGB der Kreditkartenunternehmen vorgesehene Solidarhaftung der Inhaber der Hauptkreditkarte und der Zusatzkreditkarte. Um im Hinblick auf diese Solidarhaftung das Einverständnis beider Inhaber klarzustellen, ist e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1357
Rechtssatz: Wird der bestimmte Teil, auf den die Bürgschaft beschränkt ist, von wem immer bezahlt - etwa infolge Zahlung durch weitere Mitbürgen, dann ist diese Bürgschaft erloschen und der Bürge frei (Gamerith, Die Teilbürgschaft, in ÖBA 1988, 759). Entscheidungstexte 1 Ob 2385/96h Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2385/96h ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kur- und Sporthotel A***** GmbH & Co KG - im folgenden kurz A***** KG - und die Kur- und Sporthotel A***** GmbH - kurz A***** GmbH - errichteten in S***** einen Hotelbau. Sie traten im Jahr 1979 mit der S*****hypothekenbank in Verbindung und ersuchten um ein Darlehen von S 50,000.000,-. Die A***** KG habe 1975 ihren Betrieb aufgenommen und bisher S 65,700.000,- in das Bauvorhaben investiert. Das neue Darlehen sollte zur Abstattung des Kredits der S*... mehr lesen...
Norm: ABGB §1351ABGB §1357
Rechtssatz: Dem Bürgen - dies gilt auch für den Bürgen und Zahler - stehen alle Einwendungen aus dem Bestand und dem Erlöschen der Hauptschuld offen, wie sich auch dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehört auch die dem Hauptschuldner gewährte reine Stundung. Entscheidungstexte 7 Ob 578/92 Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 578/92 Veröff: ÖBA 1993,315 =... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kreditvertrag vom 1.Februar 1990 gewährte die klagende Partei der W***** KG einen mit 29.Jänner 1995 befristeten Betriebsmittelkredit, für den der Beklagte, Dipl.Ing.Johann O***** und Dr.Walter W***** die Haftung als Bürgen und Zahler übernommen haben. Nach den Bestimmungen des Kreditvertrages ist der Kreditgeber berechtigt, den gesamten Kredit sofort fällig zu stellen, wenn unter anderem in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers oder denen de... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aABGB §1357ABGB §1400A
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht nicht anzuschließen, die Einschränkung der Haftungsbefreiung auf unterschriebene Kreditkarten sei als Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Zum einen entspricht es allgemein üblichen Gepflogenheiten, dass Karten, die zur Ausübung bestimmter Rechte legitimieren, wie Kreditkarten, Scheckkarten oder Mi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1400 A
Rechtssatz: Den Kreditkarteninhaber trifft der Entlastungsbeweis, daß bei Unterfertigung der Karte durch ihn der Schaden infolge Verlustes und mißbräuchlicher Verwendung ebenso eingetreten wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 530/91 Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91 Veröff: EvBl 1991/196 S 848 = SZ 64/110 = ÖBA 1992,277 (Fitz) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte beantragte am 7.7.1988 bei der klagenden Partei die Ausstellung einer Kreditkarte. Mit der Unterfertigung des Antragsformulars erklärte er sich mit den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei einverstanden. Die Punkte 9 letzter Satz und 10 dieser Geschäftsbedingungen lauten: "9. .......*****karten sind vom Karteninhaber bei Erhalt mit Kugelschreiber zu unterzeichnen und sind nicht übertra... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1357AGBKr Pkt7WG §30
Rechtssatz: Auch wenn es grundsätzlich dem Gläubiger freisteht, ob er sich zuerst an den Hauptschuldner oder an den Bürgen und Zahler wendet, kann die Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers unter gleichzeitiger Nichtinanspruchnahme des zahlungsfähigen Hauptschuldners unter besonderen Vorausetzungen - hier: bei Unterlassung der durch längere Zeit hindurch möglichen Aufrechnung gegen eine Forder... mehr lesen...